Schlichtungsverfahren
Nach Artikel 197 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist vor jeder gerichtlichen Streitigkeit – vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 198 ZPO – ein Schlichtungsverfahren (ehemals Aussöhnungsversuch) vor einer regionalen Schlichtungsbehörde durchzuführen. Diese versucht in formloser Verhandlung die Parteien zu versöhnen damit eine gütliche Einigung angestrebt werden kann.
Die Durchführung eines Schlichtungsversuchs entspricht der kantonalen Tradition. Die Schlichtungsbehörden bezwecken in erster Linie die Entlastung der regionalen Gerichte. Als bürgernahe Institutionen sind sie zudem laienfreundlich und unbürokratisch.
Die Schlichtungsbehörde kann nach erfolgter Durchführung eines Beweisverfahrens bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 2'000 CHF neu entscheiden. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5'000 CHF kann sie den Parteien einen so genannten Urteilsvorschlag unterbreiten. Damit verändert die eidgenössische Zivilprozessordnung das Wesen des alten bernischen Aussöhnungsversuchs wesentlich.
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