Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivil- und Strafgerichtsbarkeit

Verfahrensabläufe

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Verfahrensabläufen verschiedener Zivilverfahren.

Die Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen, gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sind in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Schlichtungsverfahren

Grundsätzlich muss im Kanton Bern bei jeder zivilrechtlichen Streitigkeit zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Ausnahmen sind zum Beispiel das Scheidungsverfahren und das handelsgerichtliche Verfahren. Die zuständige Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Klagebewilligung erteilt, um beim zuständigen Regionalgericht Klage einzureichen.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie ein Musterformular für ein Schlichtungsgesuch.

Schlichtungsgesuch: Das Verfahren bei der Schlichtungsbehörde wird mit dem Schlichtungsgesuch eingeleitet. Im Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Vorladung: Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch zu und lädt die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor. Sie verlangt grundsätzlich einen Kostenvorschuss. Arbeitsrechtliche Verfahren bis CHF 30'000.00 und mietrechtliche Verfahren sind kostenlos. Schlichtungsverhandlung: Die Parteien müssen persönlich zur Verhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Anwältin, einem Anwalt oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich. Abschluss des Schlichtungsverfahrens: Das Verfahren läuft unterschiedlich ab, je nachdem, ob sich die Parteien in der Schlichtungsverhandlung einigen oder nicht. Vergleich: Einigen sich die Parteien, setzt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich auf, den die Parteien unterschreiben.  Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Entscheid: Einigen sich die Parteien nicht und stellt die klagende Partei einen entsprechenden Antrag, kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 einen Entscheid fällen. Die Parteien können gegen den Entscheid beim Obergericht Beschwerde erheben. Urteilsvorschlag: Einigen sich die Parteien nicht, kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten: - bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00, - bei Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz, - in besonderen miet- und pachtrechtlichen Verfahren von Wohn- und Geschäftsräumen.  Lehnt keine Partei den Urteilsvorschlag innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ab, gilt dieser als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. Lehnt eine Partei den Urteilsvorschlag ab, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung.  Klagebewilligung: Einigen sich die Parteien nicht, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. Die Klagebewilligung berechtigt zur Einreichung der Klage beim Regionalgericht während drei Monaten. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist bloss 30 Tage. Hinweis: Bei dieser Grafik handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
Grafik «Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde im Kanton Bern»

Ordentliches Verfahren

Beim ordentlichen Verfahren handelt es sich um das Grundverfahren der ZPO, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn das Gesetz kein anderes Verfahren vorsieht.

Der Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens umfasst zum Beispiel

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30ꞌ000.00,
  • Scheidungsverfahren,
  • Streitigkeiten vor dem Handelsgericht.
Klage: Das ordentliche Verfahren vor dem Gericht wird mit der Klage eingeleitet. Die Klage muss die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter/innen, die Rechtsbegehren, den Streitwert, die Tatsachenbehauptungen, die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen, Datum und Unterschrift enthalten. Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: Beweismittel (Urkunden), ein Beweismittelverzeichnis (Aufzählung Beilagen, Beweisanträge), eine Vollmacht bei Vertretung sowie gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung auf Verzicht des Schlichtungsverfahrens. Das Gericht verlangt von der klagenden Partei einen Gerichtskostenvorschuss. Es stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt dieser Frist zur Klageantwort.  Klageantwort: Die beklagte Partei muss in der Klageantwort darlegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei sie im Einzelnen anerkennt oder bestreitet. Es gelten sinngemäss die gleichen Anforderungen wie bei der Klage. Zweiter Schriftenwechsel / Instruktionsverhandlung: Das Gericht kann insbesondere bei komplexen Fällen einen zweiten Schriftenwechsel (Replik und Duplik) anordnen. Das Gericht kann jederzeit eine Instruktionsverhandlung durchführen.  Zweck der Instruktionsverhandlung können die freie Erörterung des Streitgegenstandes, die Ergänzung des Sachverhaltes, der Versuch einer Einigung oder die Vorbereitung der Hauptverhandlung sein. Hauptverhandlung: Die Parteien stellen ihre Anträge und begründen diese. Das Gericht klärt formelle Fragen und nimmt die Beweise ab. Entscheid: Das Gericht beendet das Verfahren mit einem Sachentscheid (z.B. Verurteilung der oder des Beklagten zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme) oder einem Nichteintretensentscheid (z.B. wegen fehlender Zuständigkeit). Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen.   Verlangt eine Partei nicht innert 10 Tagen eine Begründung, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung mit Berufung oder Beschwerde. Hinweis: Bei dieser Grafik handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
Grafik «Ordentliches Zivilverfahren im Kanton Bern»

Besonderheiten beim vereinfachten Verfahren

Das vereinfachte Verfahren ist laienfreundlich konzipiert und vor allem für Verfahren in sozialsensiblen Bereichen (z.B. Arbeitsrecht, Mietrecht) vorgesehen. Es stellt geringere Anforderungen an die Parteien, weist im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren einen vereinfachten Ablauf auf und ist vorwiegend mündlich. 

Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens umfasst zum Beispiel

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30ꞌ000.00,
  • Angelegenheiten nach dem Gleichstellungsgesetz,
  • miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten betreffend Kündigung, Hinterlegung und Mietzinsberechnungen von Wohn- und Geschäftsräumen.

Das vereinfachte Verfahren wird nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren mit Klage beim zuständigen Regionalgericht eingeleitet. Die Klage muss keine Begründung enthalten.

Besonderheiten beim Summarverfahren

Das Summarverfahren zeichnet sich durch seine Einfachheit und Schnelligkeit aus. Es findet vorgängig kein Schlichtungsverfahren statt. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, die Beweismittel sind oft eingeschränkt und die Rechtsansprüche müssen meist nur glaubhaft gemacht werden. Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Der Anwendungsbereich des Summarverfahrens umfasst zum Beispiel

  • die vom Gesetz bestimmten Fälle (z.B. Rechtsöffnung, Eheschutz),
  • vorsorgliche Massnahmen,
  • den Rechtsschutz in klaren Fällen.

Das Summarverfahren wird mit Gesuch beim zuständigen Regionalgericht oder Handelsgericht eingeleitet. 

Rechtsmittelverfahren

Die Parteien können die meisten Entscheide der Regionalgerichte mit Berufung an das Obergericht weiterziehen. Dabei können sie eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen. Das Obergericht verlangt von der Berufungsklägerin oder dem Berufungskläger einen Gerichtskostenvorschuss. Das Verfahren findet in der Regel schriftlich statt. 

Ist gemäss der ZPO die Berufung gegen einen Entscheid nicht zulässig, können die Parteien diesen mit Beschwerde anfechten. Zum Beispiel ist bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung erst ab einem Streitwert von CHF 10ꞌ000.00 möglich. 

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