Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) ist eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde. Sie entscheidet kantonal letztinstanzlich über Beschwerden im Bereich der Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten.
Als Administrativmassnahmen anfechtbar sind alle Anordnungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern, die der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeugführerinnen und -führern dienen oder nicht fahrgeeignete Personen grundsätzlich vom Verkehr fernhalten. Zu solchen Massnahmen gehören Verwarnung, Anordnung von Verkehrsunterricht, befristeter Führerausweisentzug, Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung, Anordnung medizinischer und/oder psychologischer Untersuchungen zur Abklärung der Fahreignung, unbefristeter Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung, Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises.
Die Zuständigkeit der RKMF ergibt sich aus Art. 3 des kantonalen Strassenverkehrsgesetzes (KSVG Link öffnet in einem neuen Fenster.). Wichtige rechtliche Grundlagen finden sich im Strassenverkehrsgesetz (SVG Link öffnet in einem neuen Fenster.), in der Verkehrsregelnverordnung (VRV Link öffnet in einem neuen Fenster.) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV Link öffnet in einem neuen Fenster.).
Die RKMF urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung, wobei sich der Spruchkörper aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten (Vorsitz) sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern zusammensetzt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung urteilt die RKMF in Fünferbesetzung.
Die RKMF tagt in der Regel einmal im Monat, je nach Anzahl der Beschwerden aber auch häufiger. Sie entscheidet über 10 bis 15 Fälle pro Sitzung.
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Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
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