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Beschwerde gegen Entscheide und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden

Sie haben nach Gesetz die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen Entscheide und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden einzureichen. 

Wie kann ich mich gegen die Entscheide und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden wehren?

Sie können verlangen, dass falsche Entscheide und Handlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft in Strafverfahren berichtigt werden. Dies tun Sie, indem Sie eine Beschwerde einreichen. Zuständig für die Überprüfung ist die Strafabteilung des Obergerichts. 

Voraussetzungen für eine Beschwerde

  • Eine bestimmte Verfügung oder Verfahrenshandlung der Polizei oder Staatsanwaltschaft soll verhindert, abgeändert, aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.
  • Über die Verfügung oder Verfahrenshandlung kann nicht später das Gericht im abschliessenden Urteil entscheiden. Bis dann würden Sie einen Nachteil erleiden, der nicht einfach wieder gut gemacht werden könnte.
  • Sie müssen die Beschwerde innert 10 Tagen einreichen, ab dem Zeitpunkt in dem Ihnen der Entscheid oder die Handlung eröffnet oder bekannt war. 
  • Sie müssen die Beschwerde schriftlich und mit Begründung an die Beschwerdekammer des Obergerichts schicken.

 

Folgen der Beschwerde

Wenn die Beschwerdekammer des Obergerichts zum Schluss kommt, dass der Entscheid oder die Handlung der Polizei oder Staatsanwaltschaft falsch waren, kann sie das richtigstellen. Dies tut sie, indem sie einen Entscheid aufhebt oder abändert oder der Staatsanwaltschaft und Polizei Anweisungen für das weitere Verfahren gibt. 

Kommt die Beschwerdekammer des Obergerichts zum Schluss, dass der Entscheid oder die Handlung der Polizei oder Staatsanwaltschaft richtig waren, dann greift sie nicht ein und weist die Beschwerde ab.

Kosten der Beschwerde

Wenn die Beschwerdekammer gemäss Ihren Anträgen entscheidet, müssen Sie für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Kosten bezahlen. 

Wenn die Beschwerdekammer nicht gemäss Ihren Anträgen entscheiden, müssen Sie die Kosten für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich bezahlen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Obergerichts:

Obergericht / Beschwerdekammer

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