Ablauf
Das Schlichtungsverfahren besteht aus drei Phasen. Diese sind in den Artikel 202 bis 212 der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt:
•Einleitung des Verfahrens (Art. 202 ZPO);
•Durchführung des Schlichtungsversuchs (Art. 203-207 ZPO);
Einleitung
Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann elektronisch oder in Papierform eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Anschliessend stellt die Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ZPO kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 ZPO oder ein Entscheid nach Artikel 212 ZPO in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
Durchführung
Die Verhandlung findet innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt. Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 ZPO oder ein Entscheid nach Artikel 212 ZPO in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert. Die Verhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Bei Säumnis (unentschuldigtes Fernbleiben) der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Abschluss
Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich,eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen, insbesondere solche betreffend das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Rechtsmittel
Gegen die verfahrensrechtlichen Dispositionsakte (den abgeschlossenen Vergleich, die Klageanerkennung oder den vorbehaltslosen Klagerückzug) kann nur noch die Revision nach Artikel 328 ZPO ergriffen werden. Die Revision ist in diesem Fall primäres und ausschliessliches Rechtsmittel.
Entscheidet die Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 212 ZPO so kann dagegen die Beschwerde nach Artikel 319 ZPO erhoben werden.
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