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Schlichtungsverfahren

Nach Artikel 197 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist vor jeder gerichtlichen Streitigkeit – vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 198 ZPO – ein Schlichtungsverfahren (ehemals Aussöhnungsversuch) vor einer regionalen Schlichtungsbehörde durchzuführen. Diese versucht in formloser Verhandlung die Parteien zu versöhnen damit eine gütliche Einigung angestrebt werden kann.

Die Durchführung eines Schlichtungsversuchs entspricht der kantonalen Tradition. Die Schlichtungsbehörden bezwecken in erster Linie die Entlastung der regionalen Gerichte. Als bürgernahe Institutionen sind sie zudem laienfreundlich und unbürokratisch.

Die Schlichtungsbehörde kann nach erfolgter Durchführung eines Beweisverfahrens bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 2'000 CHF neu entscheiden. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5'000 CHF kann sie den Parteien einen so genannten Urteilsvorschlag unterbreiten. Damit verändert die eidgenössische Zivilprozessordnung das Wesen des alten bernischen Aussöhnungsversuchs wesentlich.


Weitere Informationen

Kontakt

Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland

Neuengasse 8
2501 Biel

Tel. 032 344 59 00
Fax 032 344 59 04
Kontaktformular

Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland
Aussenstelle Berner Jura
Rue Centrale 33
2740 Moutier
Tel. 031 635  39 39
Fax 031 635 39 44
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Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau
Dunantstrasse 3
3400 Burgdorf
Tel. 031 635 51 51
Fax 031 635 51 52
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Schlichtungsbhörde Bern-Mittelland
Effingerstrasse 34
3008 Bern
Tel. 031 635 47 50
Fax 031 635 47 51
Kontaktformular  

Schlichtungsbehörde Oberland
Verwaltungsgebäude Selve
Scheibenstrasse 11 B
3600 Thun
Tel. 031 635 58 00
Fax 031 635 58 48
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