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Kindes- und Erwachsenenschutz

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema Kindes- und Erwachsenenschutz.

Der Kindesschutz bezweckt die Wahrung des Kindeswohls. Die Behörden treffen Anordnungen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Darunter fallen zum Beispiel Weisungen und Ermahnungen an die Eltern, die Errichtung einer Beistandschaft im Allgemeinen oder in Bezug auf das Besuchsrecht, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Entziehung der elterlichen Sorge.

Der Erwachsenenschutz bezweckt den Schutz hilfsbedürftiger Erwachsener. Die Behörden treffen die erforderlichen Anordnungen, wobei die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und gefördert werden soll. Der Erwachsenenschutz umfasst Themen wie Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Vertretung bei Urteilsunfähigkeit, Beistandschaft sowie die fürsorgerische Unterbringung.

Der Kindes- und Erwachsenenschutz ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.

Im Kanton Bern sind für den Kindes- und Erwachsenenschutz primär die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig. Zudem können die Regionalgerichte Kindesschutzmassnahmen in Eheschutz- und Scheidungsverfahren anordnen.

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