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Erwachsenenschutz

Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist eine selbstständige vormundschaftliche Massnahme zum Schutz von Erwachsenen. Die Anordnung (Verfügung) erfolgt durch den zuständigen Regierungsstatthalter oder durch im Kanton Bern zur Berufsausübung zugelassene Ärztinnen oder Ärzte.

Nach Artikel 397a Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann eine mündige oder entmündigte Person wegen

  • Geisteskrankheit
  • Geistesschwäche
  • Trunksucht
  • anderen Suchterkrankungen
  • schwerer Verwahrlosung

in eine geeignete Einrichtung untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige Betreuung oder Beratung nicht anders erwiesen werden kann (das heisst, dass die vorliegende Krankheit oder Verwahrlosung in der Regel so stark ausgeprägt ist, dass eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt).

Voraussetzung für eine FFE ist sowohl das Vorliegen eines der aufgezählten Schwächezustandes, als auch die Tatsache, dass die betroffene Person der Behandlung oder Betreuung bedarf, die ihr nicht anders als durch Entzug der Freiheit und Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden kann. Konkret heisst dies, dass bereits alle ambulanten Massnahmen versagt haben.

Mehr zum Thema


Weitere Informationen

Kontakt

Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen

Hochschulstrasse 17
3001 Bern

Tel. 031 635 48 06
Fax 031 635 48 14
Kontakt per E-Mail
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