Sozialhilferecht
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Möglichkeit, beim Sozialdienst der Gemeinde oder beim regionalen Sozialdienst um wirtschaftliche Hilfe nachzusuchen. Die Verfügung über Gewährung und Umfang der Hilfe kann beim zuständigen Regierungsstatthalteramt angefochten werden. Ist die gesuchstellende Person oder das Gemeinwesen mit dem Entscheid nicht einverstanden, können sie dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet als letzte kantonale Instanz auch über die Kürzung und Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.
Verfahrensmässig bestehen bei sozialhilferechtlichen Streitigkeiten gewisse Besonderheiten: Vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben und zur Prozessvertretung sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.
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3011 Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
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Tel. 031 634 37 33
Fax 031 634 37 99
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Fax 031 634 39 00
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