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Bau- und Planungsrecht

Planungsrecht

Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet eine baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan), die alle Grundstücke einer bestimmten Zone zuteilt und Art und Mass der zulässigen Nutzung regelt. Sollen für bestimmte Gebiete detailliertere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften gelten, kann die Gemeinde eine sog. Überbauungsordnung beschliessen. Wer von solchen planungsrechtlichen Massnahmen betroffen ist, kann dagegen anlässlich der öffentlichen Auflage Einsprache beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erheben. Der Einspracheentscheid kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) angefochten werden; deren Entscheid unterliegt alsdann der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hat nur noch über die Rechtmässigkeit der Pläne zu befinden; die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Anordnungen darf es nicht überprüfen.

Baurecht

Wer Bauten, Anlagen oder Einrichtungen erstellen oder verändern will, braucht dafür eine Baubewilligung. Diese wird auf Gesuch hin von der Standortgemeinde selber oder vom zuständigen Regierungsstatthalteramt erteilt. Gegen den Entscheid der Bewilligungsbehörde (Verweigerung oder Erteilung der Baubewilligung) können sich die Bauherrschaft bzw. betroffene Nachbarinnen und Nachbarn sowie die Gemeinde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) zur Wehr setzen. Deren Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar, das als letzte kantonale Instanz über die bau- und umweltrechtliche Rechtmässigkeit des Bauvorhabens entscheidet. In einigen Fällen begibt sich eine Delegation des Gerichts vor Ort und führt zusammen mit den Parteien einen Augenschein durch.

Werden Bauten ohne Baubewilligung erstellt oder verändert, so hat die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Gegen diese Anordnung kann ebenfalls letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.


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