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Verwaltungsrechtliche Verfahren vor Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht urteilt über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz, sofern die Gesetzgebung nicht einen anderen Rechtsmittelweg vorsieht. Zu den verwaltungsrechtlichen Verfahren gehören diejenigen Prozesse, die nicht sozialversicherungsrechtliche Beiträge oder Leistungen zum Gegenstand haben. Dazu gehören beispielsweise Streitigkeiten auf dem Gebiet des Steuer- und Abgaberechts, des Bau- und Planungsrechts, des Sozialhilfe- sowie des Ausländerrechts.

Verwaltungsrechtliche Verfahren in deutscher Sprache werden von der verwaltungsrechtlichen Abteilung behandelt. Für Verfahren in französischer Sprache ist die Abteilung für französischsprachige Geschäfte zuständig.

Verfahrensarten

Die Prozesse vor dem Verwaltungsgericht laufen nach einem förmlichen Verfahren ab, das sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege (VRPG) richtet. Daneben haben weitere supranationale, nationale und kantonale Erlasse Bedeutung für das Verfahren. Im Regelfall wird das Gericht im Beschwerdeverfahren angerufen (sog. nachträgliche Verwaltungsrechtspflege). Mit der Beschwerde kann der Entscheid einer vorinstanzlichen Rechtspflegeinstanz (z.B. einer kantonalen Direktion oder eines Regierungsstatthalteramts) oder eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid einer Verwaltungsbehörde angefochten werden. Beschwerden können sich auch gegen einen kommunalen Erlass, gegen Akte in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen oder gegen einen kommunalen Beschluss richten. Die Beschwerde zielt auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Akts.

Für die Regelung gewisser öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse fehlt dem Gemeinwesen die Befugnis, Verfügungen zu erlassen. In diesen Fällen müssen Gemeinwesen wie auch Private ihre Ansprüche im Klageverfahren geltend machen (sog. ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege). In einigen wenigen Fällen urteilt das Verwaltungsgericht als erste und einzige Instanz über Klagen. Wo eine Klage bei einer anderen Behörde zu erheben ist (z.B. an das Regierungsstatthalteramt oder an die Enteignungsschätzungskommission), kann deren Entscheid mit Appellation ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Vertretung

Vor Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang: Wer handlungsfähig ist, kann selber und ohne Vertretung Beschwerde führen. Wer sich jedoch vertreten lassen will, muss für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen, die bzw. der nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt ist. Andere Personen können die Prozessvertretung nur dann wahrnehmen, wenn es das Gesetz vorsieht. Dies ist namentlich bei sozialhilferechtlichen Streitigkeiten der Fall.

Kosten

Verwaltungsrechtliche Verfahren vor Verwaltungsgericht sind mit Verfahrenskosten verbunden, die je nach Streitsache, Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts sowie der Bedeutung des Geschäfts festgesetzt werden. Die beschwerdeführende bzw. klagende oder appellierende Partei hat diese Kosten einstweilen vorzuschiessen. Die Höhe des Kostenvorschusses richtet sich zwar nach den voraussichtlichen Verfahrenskosten; diese können aber im Einzelfall vom Vorschuss abweichen. Die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten. Sie hat einer anwaltlich vertretenen obsiegenden Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen.

Unentgeltliche Prozessführung

Auf Gesuch hin befreit das Gericht eine Partei von den Kosten- und Vorschusspflichten, wenn die Prozessbedürftigkeit nachgewiesen ist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Weiterführende Informationen finden Sie bei den Formularen.

Urteile und Rechtsmittel

Verwaltungsgerichtliche Urteile ergehen in der Regel begründet. Das Gericht kann ausnahmsweise aber auf eine Begründung verzichten. In diesem Fall ist den Parteien Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils zu verlangen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Eröffnung des begründeten Urteils zu laufen.

Urteile in verwaltungsrechtlichen Verfahren können grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Lausanne, mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. In Ausnahmefällen ist ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen. Jedes Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Parteien auf das zulässige Rechtsmittel und die einzuhaltende Beschwerdefrist hinweist (vgl. Praxisfestlegung zur Rechtsmittelbelehrung nach BGG).


Weitere Informationen

Kontakt

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Speichergasse 12
3011 Bern

Kontaktformular

Verwaltungsrechtliche Abteilung
Tel. 031 634 37 11
Fax 031 634 39 00

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Tel. 031 634 37 33
Fax 031 634 37 99

Abteilung für französischsprachige Geschäfte
Tel. 031 634 37 55
Fax 031 634 39 00

Generalsekretariat
Tel. 031 634 37 70
Fax 031 634 39 00

Öffnungszeiten
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