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Beschwerdeverfahren

Anwendungsbereich

Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit und Angemessenheit von Einspracheentscheiden oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts, mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge (BV) sowie im Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts, wo das Klageverfahren zur Anwendung kommt.

Örtliche Zuständigkeit

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden örtlich grundsätzlich zuständig, wenn die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Bern Wohnsitz hat. In verschiedenen Versicherungszweigen bestehen hiervon abweichende spezialgesetzliche Regelungen. Insbesondere ist in der Invalidenversicherung (IV) das Gericht am Ort der verfügenden IV-Stelle zuständig.

Beschwerderecht (Legitimation)

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Rechtsmittelfrist ist nicht verlängerbar. Die Frist steht jedoch still:

  • vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  • vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  • vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss grundsätzlich in deutscher oder französischer Sprache abgefasst sein und einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid ist beizulegen. Bei einer (vertraglichen) Vertretung ist zusätzlich eine Prozessvollmacht beizulegen.


Weitere Informationen

Kontakt

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Speichergasse 12
3011 Bern

Kontaktformular

Verwaltungsrechtliche Abteilung
Tel. 031 634 37 11
Fax 031 634 39 00

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Tel. 031 634 37 33
Fax 031 634 37 99

Abteilung für französischsprachige Geschäfte
Tel. 031 634 37 55
Fax 031 634 39 00

Generalsekretariat
Tel. 031 634 37 70
Fax 031 634 39 00

Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag:
08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:
08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr

 


Informationen über diesen Webauftritt

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