Zwangsmassnahmenverfahren
Allgemeines
Im Zentrum des Strafverfahrens steht die Ermittlung der materiellen Wahrheit mit Hilfe der Beweismittel. Es besteht allerdings die Gefahr, dass diese Beweiserhebung durch das Verhalten insbesondere der beschuldigten Person, aber auch Dritter beeinträchtigt oder vereitelt wird. Die Strafverfolgungsbehörden benötigen deshalb Mittel, um die Erhebung von Beweisen zu sichern und auch gegen den Willen der betroffenen Person zu ermöglichen. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass ein Endentscheid auch vollstreckt werden kann. Diesen Zwecken dienen Zwangsmassnahmen.
Weil sie in Grundrechte eingreifen, sind Zwangsmassnahmen bereits von Verfassungs wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 36 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) müssen Grundrechtseingriffe auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein, und sie dürfen den Kerngehalt der Grundrechte nicht tangieren. Das Zwangsmassnahmenrecht ist in den Artikel 196 bis 298 der schweizerischen Strafprozessordnung ausführlich (StPO) geregelt.
Verfahren bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 220-236 StPO)
Voraussetzungen
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
- sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
- Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
- durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Haft ist auch zulässig wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Untersuchungshaft
Bis zum Abschluss der Untersuchung handelt es sich um Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
Sicherheitshaft
Ab der Hängigkeit der Sache beim erstinstanzlichen Gericht handelt es sich um Sicherheitshaft. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung.