Über uns
Die Organisation der Strafbehörden ist hauptsächlich im Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (•GSOG) geregelt.
Das Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfolgung.
Es bestehen die folgenden Strafbehörden:
- Die •Staatsanwaltschaft, welche sich aus der Generalstaatsanwaltschaft, den kantonalen Staatsanwaltschaften sowie den regionalen Staatsanwaltschaften zusammensetzt;
- Die •Regionalgerichte und die •regionalen Zwangsmassnahmengerichte;
- Das •kantonale Zwangsmassnahmengericht;
- Das •Wirtschaftsstrafgericht;
- Das •kantonale Jugendgericht;
- Das •Obergericht (Strafabteilung mit der ersten und zweiten Strafkammer sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen).
Die Strafgerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 4 GSOG).