Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivil- und Strafgerichtsbarkeit

Verfahrensabläufe

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens.

Das Strafverfahren ist in der Strafprozessordnung (StPO) und der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) geregelt. Im Strafgesetzbuch (StGB), im Jugendstrafgesetzbuch (JStG) und in verschiedenen Nebenerlassen (zum Beispiel im Strassenverkehrsgesetz) finden sich die Straftatbestände sowie mögliche Strafen und Massnahmen.

Ein Strafverfahren ist in verschiedene Phasen unterteilt: Das Vorverfahren, das Hauptverfahren und das Rechtsmittelverfahren. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit einem Strafbefehl abschliessen. Besonderheiten gibt es zudem beim abgekürzten Verfahren und bei Jugendlichen.

Vorverfahren:  Das Vorverfahren wird durch eine Anzeige oder von Amtes wegen eingeleitet.  Es gliedert sich in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren und ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren. Es endet mit einer Nichtanhandnahme, einer Einstellung, einem Strafbefehl oder einer Anklage vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen mit den Parteien Vergleichsverhandlungen führen. Im Jugendstrafverfahren kann die Jugendanwaltschaft ausserdem durch Dritte ein Mediationsverfahren durchführen lassen. Kommt es zu einem Vergleich, wird das Strafverfahren eingestellt. Hauptverfahren: Die Regionalgerichte und das kantonale Wirtschaftsstrafgericht beurteilen die Anklagen der Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht diejenigen der Jugendanwaltschaft. Die Gerichte klären formelle Fragen und nehmen die nötigen Beweise ab. Die Parteien stellen Anträge über den Verfahrensausgang. Bei Erwachsenen ist die Hauptverhandlung in der Regel öffentlich. Bei Jugendlichen lässt das Jugendgericht die Öffentlichkeit nur ausnahmsweise zu. Nach einer geheimen Beratung fällt das Gericht ein Urteil über die Schuld, die Strafen und Massnahmen sowie die weiteren Folgen. Die Gerichte können unter bestimmten Voraussetzungen mit den Parteien Vergleichsverhandlungen führen. Im Jugendstrafverfahren kann das Jugendgericht ausserdem durch Dritte ein Mediationsverfahren durchführen lassen. Kommt es zu einem Vergleich, wird das Strafverfahren eingestellt.  Rechtsmittelverfahren: Die Parteien können die Urteile der erstinstanzlichen Gerichte (Regionalgerichte, kantonales Wirtschaftsstrafgericht und Jugendgericht) mit Berufung an das Obergericht weiterziehen. Bei Erwachsenen findet in der Regel eine öffentliche Verhandlung statt. Ausnahmsweise entscheidet das Obergericht im schriftlichen Verfahren. Hat nur die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot). Hinweis: Bei dieser Grafik handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
Grafik «Strafverfahren im Kanton Bern»

Strafbefehlsverfahren

Die Staatsanwaltschaft kann bei klarem Sachverhalt in Fällen leichterer Delinquenz einen Strafbefehl erlassen und Bussen, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von maximal sechs Monaten aussprechen.

Mehr Informationen zum Strafbefehl (Website Staatsanwaltschaft des Kantons Bern)

Einsprache gegen den Strafbefehl: Die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft kann gegen den Strafbefehl schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben. Erheben sie keine Einsprache, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.  Bei einer Einsprache kann die Staatsanwaltschaft ergänzende Untersuchungen durchführen. Sie stellt das Verfahren in der Folge entweder ein, erlässt einen neuen Strafbefehl oder hält am ursprünglichen Strafbefehl fest. Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, erhebt sie damit Anklage beim zuständigen Gericht. Dieses führt ein ordentliches Hauptverfahren durch. Zieht die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Einsprache zurück, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil, wobei zusätzliche Kosten für die gerichtlichen Aufwendungen entstehen können. Erscheint die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft unentschuldigt nicht vor Gericht, gilt dies als Rückzug der Einsprache. Hinweis: Bei dieser Grafik handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
Grafik «Strafbefehlsverfahren im Kanton Bern»

Besonderheiten beim abgekürzten Verfahren

Bei einer Anklage im abgekürzten Verfahren einigen sich die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person im Vorfeld über Schuldsprüche und Sanktionen. Ist die beschuldigte Person in der Hauptverhandlung geständig und die vorgesehene Sanktion aus Sicht des Gerichts angemessen, wird die Anklage zum Urteil. Das abgekürzte Verfahren ist nur bei Erwachsenen möglich.

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