Logo Kanton Bern / Canton de BerneStaatsanwaltschaft

Rechtshilfe und Gerichtsstandsverfahren

Hier finden Sie nähere Informationen zu den Zuständigkeiten im Bereich der Rechtshilfe und des Gerichtsstandswesens. 

Gerichtsstandsverfahren

Im Kanton Bern ist ausschliesslich die Generalstaatsanwaltschaft zuständig zur Beurteilung des Gerichtsstands sowie der sachlichen Zuständigkeit.

Im Gerichtsstandsverfahren wird die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden sowohl im interkantonalen wie im innerkantonalen Verhältnis bestimmt. Es ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Ist eine Partei mit der Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde nicht einverstanden, so muss sie bei dieser umgehend die Übertragung des Falles an die zuständige Strafbehörde beantragen.

Die sachliche Zuständigkeit grenzt die Zuständigkeit der Kantone für die Strafverfolgung von derjenigen des Bundes ab und ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen Kantonen sowie zwischen Kantonen und dem Bund ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abschliessend zuständig. Ist der Gerichtsstand nur unter Strafbehörden des Kantons Bern streitig, so entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft endgültig.

Rechtshilfeverfahren

Aufgrund des Territorialitätsprinzips können Kantone, beziehungsweise die Schweiz hoheitliche Tätigkeiten nur innerhalb des eigenen Territoriums ausüben. Umgekehrt verhindert es, dass andere Körperschaften ungefragt Verfahrenshandlungen auf dem eigenen Hoheitsgebiet vornehmen dürfen. Da Strafverfahren aber häufig interkantonale oder internationale Bezüge aufweisen, gewährleistet das Instrument der Rechtshilfe die Strafverfolgung über die Kantons- respektive Landesgrenzen hinweg.

Die nationale Rechtshilfe ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Alle Behörden sind dabei grundsätzlich in Strafsachen zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet und verkehren im Geschäftsverkehr direkt miteinander. Im Kanton Bern gibt es keine zentrale Stelle zur Behandlung von nationalen Rechtshilfeersuchen. Eingehende nationale Ersuchen werden von den örtlich oder sachlich zuständigen Staatsanwaltschaften behandelt.

Die internationale Rechtshilfe basiert auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), beziehungsweise auf multi- oder bilateralen Staatsverträgen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls nach welchen Bestimmungen Rechtshilfe möglich ist. Die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Bern stellen eigenständig die diesbezüglich notwendigen Rechtshilfeersuchen ans Ausland. Ersuchen um Rechtshilfe aus dem Ausland werden dagegen zentral von spezialisierten Staatsanwältinnen oder spezialisierten Staatsanwälten behandelt.

Die elektronische Orts- und Gerichtsdatenbank der Schweiz gibt Auskunft über den richtigen Ansprechpartner in Sachen nationaler oder internationaler Rechtshilfe innerhalb der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.

  • Orts- und Gerichtsdatenbank Schweiz

Seite teilen