Gerichtsstandsverfahren
Das Gerichtsstandsverfahren ist in den Artikel 39 bis 42 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft endgültig.
Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand, können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren.