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Zwangsmassnahmengerichte

Das Zwangsmassnahmengericht bildet in der neuen Prozessordnung ein nötiges Gegengewicht zu Polizei und Staatsanwaltschaft. Vorläufer bildet in gewisser Weise die Institution des Haftrichters, wie er in den meisten kantonalen Prozessordnungen bekannt war. Die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts beschränkt sich jedoch nicht auf die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, sondern umfasst grundsätzlich die Anordnung bzw. Genehmigung aller prozessualer Massnahmen der Staatsanwaltschaft oder des urteilenden Gerichts, die mit einer gewissen Intensität in die persönliche Freiheit der beschuldigten Personen oder Dritter eingreifen, namentlich:

·         Genehmigung der Zusicherung der Anonymität von Prozessbeteiligten

·         Spitaleinweisung zur stationären Begutachtung

·         Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

·         Entscheid über die Entsiegelung im Vorverfahren

·         Anordnung von DNA-Massenuntersuchungen

·         Genehmigung der Anordnungen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

·         Genehmigung des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte

·         Anordnung zur Überwachung von Bankbeziehungen

·         Genehmigung der verdeckten Ermittlungen

·         Anordnung der Friedensbürgschaft.

 

Bei der Schaffung der Zwangsmassnahmengerichte ist der Kanton Bern von einer zweistufigen Organisation ausgegangen: einerseits gestaltete er in der Region Bern-Mittelland das Zwangsmassnahmengericht als eigenständiges Gericht mit fest an dieses gewählten Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten aus und übertrug ihm als kantonalem Zwangsmassnahmengericht zusätzliche Aufgaben; andererseits beliess er es bei den regionalen Zwangsmassnahmengerichte der übrigen drei Regionen bei der bisherigen Regelung, d.h. die regionalen Zwangsmassnahmengerichte werden aus vom Obergericht bezeichneten Mitgliedern der jeweiligen regionalen Gerichte gebildet.

 

Sitz des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes ist Bern, derjenige der regionalen Zwangsmassnahmengerichte ist Biel, Burgdorf und Thun. Die Zwangsmassnahmengerichte tagen als Einzelgerichte.

 

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt sämtliche vom Gesetz dem Zwangsmassnahmengericht übertragenen Aufgaben sowohl auf kantonaler als auch eidgenössischer Ebene wahr; als zusätzliche Aufgabe wurde ihm die Überprüfung und Genehmigung der von den Migrationsbehörden angeordneten Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft übertragen. Demgegenüber ist die Zuständigkeit der regionalen Zwangsmassnahmengerichte auf Haftsachen und Entscheide über die Entsieglung im Vorverfahren beschränkt. Als Haftsachen gelten dabei die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, der Entscheid über Haftentlassungsgesuche sowie die Spitaleinweisung zur stationären Begutachtung.

 


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