Strafverfahren vor Gericht
Die Organisation der Strafbehörden ist hauptsächlich im Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (•GSOG) geregelt. Das Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfolgung.
Es bestehen die folgenden Strafgerichtsbehörden:
- Die •Regionalgerichte und die •regionalen Zwangsmassnahmengerichte;
- Das •kantonale Zwangsmassnahmengericht;
- Das •kantonale Wirtschaftsstrafgericht;
- Das •kantonale Jugendgericht;
- Das •Obergericht (Strafabteilung mit der ersten und zweiten Strafkammer sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen).
Die Strafgerichtsbehörden sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (Art. 4 GSOG).
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