Aufsichtsbehörde SchKG
Das Obergericht bildet die einzige kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern. Organisatorisch ist sie der Zivilabteilung angegliedert.
Die Aufsichtsbehörde ist für die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter zuständig (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Sie entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter im Kanton (Art. 17 SchKG). Erklärt sie eine Beschwerde für begründet, verfügt sie die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung oder veranlasst eine solche.
Die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Betreibungs- und Konkursämter wird durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ausgeübt (Art. 10 Abs. 2 EGSchKG).
Weitere wichtige Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen fehlbare Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtlichen Konkursverwaltungen und Organen in Nachlassverfahren sowie der Erlass von Weisungen und Kreisschreiben.
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Kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
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