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Anwaltsregister

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Anwaltsregister des Kantons Bern und zur EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons Bern, insbesondere welche Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind und wie Sie sich als Anwältin oder Anwalt eintragen lassen können.

Um vor den Zivil- und Strafgerichten sowie den Verwaltungsgerichtsbehörden des Kantons Bern Parteien zu vertreten, müssen Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich entweder in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen sein. Rechtliche Erlasse können Ausnahmen von diesem Anwaltsmonopol vorsehen.

Anwaltsregister des Kantons Bern

In das Anwaltsregister des Kantons Bern können sich Anwältinnen und Anwälte eintragen lassen, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und ihre Geschäftsadresse im Kanton Bern haben.

Hier finden Sie das Anwaltsregister des Kantons Bern.

Hier finden Sie die Anwaltsregister aller Kantone (Website Schweizerischer Anwaltsverband SAV).

Im Kanton Bern erhält das Anwaltspatent, wer die Anwaltsprüfung im Kanton Bern bestanden hat, handlungsfähig ist und keinen Strafregistereintrag aufgrund einer Verurteilung wegen Handlungen hat, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.

Mehr Informationen zu den Anwaltsprüfungen im Kanton Bern

EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons Bern

Gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Diese kantonale EU/EFTA-Anwaltsliste wird oft auch «Anwaltsliste gemäss Art. 28 BGFA» genannt.

Hier finden Sie die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons Bern.

Hier finden Sie die EU/EFTA-Anwaltslisten aller Kantone (Website Schweizerischer Anwaltsverband SAV).

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