Verwaltungsrecht Verwaltungsgericht
Die an dieser Stelle veröffentlichten Urteile bezwecken die Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Die Urteilspublikation erfolgt deshalb nicht nach rechtswissenschaftlichen Gesichtspunkten. Auch sind die Urteile im Zeitpunkt der Publikation nicht in jedem Fall schon rechtskräftig. Soweit zum Schutz der Beteiligten erforderlich, sind die Urteile anonymisiert. Die Urteile werden nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht.
Urteile des Verwaltungsgerichts aus dem Gebiet des Verwaltungs- und Staatsrechts werden in der •Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR), in der Zeitschrift «Neue Steuerpraxis» (NStP) und der Zeitschrift «Steuerentscheid» (StE) veröffentlicht.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von höchstens zehn Urteilen.
| Datum | Beschreibung |
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| 28. März 2012 | Sanierung des Gymnasiums Strandboden, Biel. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 28. März 2012 i.S. Berner Heimatschutz und Schweizer Heimatschutz gegen Kanton Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie Einwohnergemeinde Biel VGE 100.2011.375 (PDF, 82 KB, 17 Seiten) Ob die Sanierung des Gymnasiums Strandboden mit den Anliegen der Denkmalpflege vereinbar ist, beurteilt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht. Aus dem Baugesetz ergeben sich keine Schonungs- und Erhaltungspflichten für den Kanton, da das Gymnasium im Bauinventar der Stadt Biel (noch) nicht als schützens- oder erhaltenswert verzeichnet ist (sog. negative Wirkung des Bauinventars). Die sog. Selbstbindung des Gemeinwesens nach Art. 5 Abs. 2 des Denkmalpflegegesetzes bietet den nicht inventarisierten Bauten ebenfalls keinen Schutz. Aber selbst wenn die Bestimmung anwendbar wäre, würde sie durch das zu beurteilende Bauvorhaben nicht verletzt. |
| 29. März 2012 | Bauvorhaben Vereins- und Gebetsraum; Minarett und Dachkuppel. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 29. März 2012 i.S. A. und Mitb. gegen Xhamia e Langenthalit IGGL, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie Einwohnergemeinde Langenthal VGE 100.2010.430 (PDF, 160 KB, 33 Seiten) Die Xhamia e Langenthalit IGGL (Islamische Glaubensgemeinschaft Langenthal) beabsichtigt, auf dem Flachdach ihres Vereinslokals ein 6 m hohes Minarett sowie eine 2,6 m hohe Dachkuppel aus Plexiglas zu erstellen. Die projektierten Bauten stellen nicht besondere Dachformen, sondern Dachaufbauten dar. Sie sind nach den unabhängig von der Gebäudehöhe anwendbaren kommunalen Vorschriften nur erlaubt, wenn ein funktioneller Bezug zum Gebäude gegeben ist (sog. technisch bedingte Dachaufbauten). Während die Dachkuppel als Oberlicht einen solchen Bezug hat, ist das Minarett als reine Symbolbaute keine zulässige Dachaufbaute. Auch auf Grundlage des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht und des Vertrauensschutzes ist das Minarett nicht bewilligungsfähig. Da kein rechtzeitig gestelltes Ausnahmegesuch vorliegt, muss die Bewilligung für das Minarett verweigert werden. Die Dachkuppel verstösst hingegen weder gegen die kommunalen Bestimmungen zum Ortsbild- und Landschaftsschutz, noch gehen von ihr unzulässige Immissionen aus. Dafür wurde die Bewilligung zu Recht erteilt. |
| 14. März 2012 | Bauvorhaben befristete Umnutzung einer Tennishalle in eine Eventhalle. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 14. März 2012 i.S. X. AG gegen Z. Anlagestiftung, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie Einwohnergemeinde Langenthal VGE 100.2011.131 (PDF, 93 KB, 19 Seiten) Nach der Überbauungsordnung «Dreilinden» steht die Tennishalle nicht nur für den Tennissport offen; sie darf auch als Veranstaltungsort für grössere nichtsportliche Anlässe benützt werden (E. 3.4). Für eine gleichwertige andere oder gar überwiegend tennisfremde Nutzung der Halle lässt die Überbauungsordnung jedoch keinen Raum. Dem widersprechen auch die bisherigen tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht (E. 3.5). Die vorgesehene Umnutzung der Tennishalle in eine Eventhalle für gesellschaftliche und kulturelle Anlässe sprengt den Rahmen eines blossen Nebenzwecks (E. 3.6). Das Bauvorhaben ist somit nicht zonenkonform (E. 3.7). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind nicht gegeben (E. 4). |
| 23. Februar 2012 | Verkehrsbeschränkungen im Länggassquartier. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 23. Februar 2012 i.S. Länggass-Leist und X. gegen Einwohnergemeinde Bern und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. VGE 100.2010.196/197 (PDF, 235 KB, 48 Seiten) Die Einwohnergemeinde Bern plant im Rahmen des Projekts «Zubringer Neufeld Länggasse 2009» unter anderem, auf einem Abschnitt der Länggassstrasse und auf der Bühlstrasse Tempo-30-Zonen zu errichten. Der Entzug des Rechtsvortritts innerhalb einer Tempo-30-Zone ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig und darf auch durch Trottoirüberfahrten bei den Einmündungen in die vortrittsberechtigte Strasse erfolgen. Mit Ausnahme von vier Überfahrten ist die Ausgestaltung der Tempo-30-Zonen mit dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht vereinbar, namentlich auch unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind sowohl auf der Länggassstrasse als auch auf der Bühlstrasse gegeben (Schutz bestimmter Strassenbenützerinnen und –benützer, Verminderung übermässiger Umweltbelastung). Im Rahmen des Projekts soll weiter der Kreisel bei der Verzweigung Länggassstrasse/Bremgartenstrasse/Halenstrasse durch eine Lichtsignalanlage ersetzt werden. Es liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums der Gemeinde, den Verkehr auf diese Weise zu lenken. |
| 19. Januar 2012 | Datenschutz; Einsichtnahme in Gemeinderatsprotokolle mit Personendaten zu Forschungszwecken. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 19. Januar 2012 i.S. X. gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. VGE 100.2010.335 (PDF, 70 KB, 15 Seiten) Enthält Archivgut Personendaten und liegt keine Zustimmung der betroffenen Person vor, steht dieses gemäss Art. 18 ArchG der Öffentlichkeit grundsätzlich erst drei Jahre nach dem Tod oder ab dem 110. Altersjahr der betroffenen Personen zur Einsichtnahme zur Verfügung (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann gemäss Art. 20 ArchG i.V.m. Art. 15 KDSG namentlich für die Forschung gemacht werden, wenn die Bearbeitung einen nicht personenbezogenen Zweck verfolgt und die Einhaltung besonderer Datenschutzmassnahmen (z.B. Anonymisierung) gewährleistet ist (sog. «Forschungsprivileg»; E. 3.1-3.2). Ein nicht personenbezogener Zweck ist zu bejahen, wenn zwar gewisse Eigenschaften, nicht aber die Identität der betroffenen Personen interessiert (E. 3.3.1). Die gleichen Voraussetzungen gelten, wenn Personendaten einer juristischen Person betroffen sind, namentlich wenn beabsichtigt wird, die Gründungsgeschichte eines politischen Vereins aufzuarbeiten (E. 3.3.2). Anders als beispielsweise bei statistischen Erhebungen, ist bei historischen Forschungsvorhaben zudem vertieft zu prüfen, ob ein nicht personenbezogener Zweck vorliegt, da Personen in der Geschichtswissenschaft typischerweise nicht nur als statistische Einheit, sondern als Persönlichkeiten interessieren (E. 3.3.4 i.V.m. E. 3.1). Wissenschaftliche Forschung ist nicht öffentlichen Institutionen vorbehalten, sondern kann auch durch Private erfolgen (E. 4.2). Das Vormundschaftsgeheimnis ist zwar als besondere Geheimhaltungspflicht des Bundesrechts auch bei Einsichtnahmen zu Forschungszwecken zu beachten, steht solchen aber nicht absolut entgegen, sondern verlangt bloss eine entsprechende Interessenabwägung (E. 4.3). Mit dem in Verfügungsform zu treffenden Bewilligungsentscheid können Auflagen zur Wahrung des Datenschutzes und der Verhältnismässigkeit (z.B. Modalitäten der Einsichtnahme) verbunden werden (E. 4.4). Einsichtsgesuche haben schriftlich zu erfolgen (E. 4.5). |
Datum |
Beschreibung |
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| 1. Dezember 2011 | Revision; kantonale Abstimmung vom 13. Februar 2011 (VGE 100.2011.69/100.2011.86 vom 22. Juni 2011). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 1. Dezember 2011 i.S. Schweizerische Volkspartei des Kantons Bern, X. und Y. gegen A. und Kanton Bern VGE 100.2011.378 (PDF, 67 KB, 14 Seiten) Die Rechtspflege im Bereich der politischen Rechte richtet sich in erster Linie nach den Art. 86 ff. des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR; BSG 141.1). Die Legitimation in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen setzt nebst der Stimmberechtigung ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse voraus (E. 2.1-2.3). Politische Parteien, die im Gebiet des Gemeinwesens, dessen Hoheitsakt angefochten wird, tätig sind, gelten trotz fehlender Stimmberechtigung grundsätzlich als legitimiert (E. 2.4). Ein praktisches Rechtsschutzinteresse an der Revision des Urteils vom 22. Juni 2011 ist zu verneinen, da eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, die den angestrebten Nutzen unmittelbar eintragen kann. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten (E. 2.5). |
| 26. Oktober 2011 | Verweigerung des Kantonsbürgerrechts. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 26. Oktober 2011 i.S. X. gegen den Kanton Bern sowie die Einwohnergemeinde Biel (zur Publ. in der BVR vorgesehen) VGE 100.2010.209 (PDF, 102 KB, 20 Seiten) Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit. Für die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung knüpft das kantonale Recht an die bundesrechtlichen Anforderungen an. Nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) ist vor der Erteilung der Bewilligung unter anderem zu prüfen, ob die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c). Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) hat am 21. August 2009 eine Wegleitung zu Fragen der Einbürgerung verfasst und mit Bezugnahme auf das strafrechtliche Sanktionensystem konkretisiert, was unter dem Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung zu verstehen ist. Mit Strafmandat vom 11. November 2009 wurde X. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die POM sah im Hinblick auf diese Strafe und die noch bis November 2012 laufende Probezeit das genannte Kriterium in Anwendung der Einbürgerungs-Wegleitung als nicht erfüllt an und verweigerte X. mit Verfügung vom 19. April 2010 die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieser Verfügung hat ergeben, dass die zur Anwendung gebrachte Wegleitung das im eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsrecht verankerte Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung sachgerecht konkretisiert, auch im Fall des Beschwerdeführers zu einem vertretbaren Ergebnis führt und sich nicht unverhältnismässig auswirkt. |
| 25. Oktober 2011 | Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Bewilligungspflicht für ein Apparthotel. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 25. Oktober 2011 i.S. Bundesamt für Justiz gegen X. AG und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (zur Publ. in der BVR vorgesehen) VGE 100.2011.19 (PDF, 112 KB, 23 Seiten) Die ausländisch beherrschte X. AG plant, ein sich in ihrem Eigentum befindliches Restaurant und Ferienhaus in eine Appartement-Anlage mit Wellness-Bereich und Tiefgarage um- und auszubauen sowie neue Chalets mit Appartements zu erstellen. Hierzu will sie eine an die bestehende Anlage angrenzende Parzelle erwerben. Nachdem die X. AG beim Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte, stellte dieser mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 unter anderem fest, dass die X. AG unter der Bedingung, dass die gesetzlichen Anforderungen an ein Apparthotel gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41; sog. «Lex Koller») gegeben seien, berechtigt sei, hotelmässig bewirtschaftete und nicht hotelmässig bewirtschaftete Wohneinheiten zu erstellen und zu verkaufen. Gegen diese Verfügung hat das Bundesamt für Justiz beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt. Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz einer Bewilligung, sofern nicht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vorliegt. Eine solche Ausnahme ist unter anderem gegeben, wenn das fragliche Grundstück als ständige Betriebsstätte dient. Ein (Appart-)Hotel stellt eine Betriebsstätte dar, wenn und soweit eine hotelmässige Bewirtschaftung gewährleistet ist, d.h. mit dem Überlassen von Wohnraum hotelmässige Dienstleistungen verbunden sind. Ein Apparthotel, welches gemäss der Definition in Art. 10 BewG aus verschiedenen Einheiten besteht, erfüllt die Voraussetzungen der hotelmässigen Bewirtschaftung nur zum Teil: Die Betriebsanlagen und Wohneinheiten im Eigentum der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers bilden in der Regel einen konventionellen Hotelbetrieb, weshalb der Grundstückerwerb keiner Bewilligung bedarf. Nicht hotelmässig bewirtschaftete Wohneinheiten stellen demgegenüber gewöhnliche Ferienwohnungen dar; der Grundstückerwerb unterliegt der Bewilligungspflicht und ist mangels Bewilligungsgrund nicht bewilligungsfähig. Ob hotelmässig bewirtschaftete Wohneinheiten, die im Eigentum von Dritten stehen, Teile einer Betriebsstätte bilden, hängt davon ab, ob sie die Anforderungen an die hotelmässige Bewirtschaftung gemäss BewG erfüllen. |
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Beschreibung |
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| 5. September 2011 | Änderung des Baureglements; Antennenplanung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 5. September 2011 i.S. Orange Communications SA, Sunrise Communications AG sowie Swisscom (Schweiz) AG und Swisscom AG gegen Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (zur Publikation in der BVR vorgesehen) VGE 2010/510-511/2011/2 (PDF, 179 KB, 36 Seiten) Die Einwohnergemeinde (EG) Urtenen-Schönbühl hat ihr Baureglement mit Bestimmungen ergänzt, wonach Antennenanlagen in erster Linie in Arbeitszonen und anderen Zonen mit überwiegender Arbeitsnutzung zu erstellen sind. Ist dies nicht möglich, sind sie auch in anderen Bauzonen zulässig, wobei Standorte möglichst zu koordinieren sind. In Wohnzonen unterliegen sie zusätzlichen Einschränkungen (sog. Kaskadenmodell). In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind Antennenanlagen grundsätzlich unzulässig (sog. Negativplanung). |
| 26. August 2011 | Polizeiliche Fernhaltung; Beschwerderecht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 26. August 2011 i.S. X. und Y. gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern VGE 100.2011.176 (PDF, 62 KB, 13 Seiten) Im Fall polizeilicher Fernhalteverfügungen ist zur Beschwerde nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheids hat (Art. 65 abs. 1 Bst. c VRPG). Ein derartiges Interesse vermag grundsätzlich nur darzutun, wer ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für den ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre (E. 3.1). Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann; offen gelassen, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind (E. 3.2). Im Anwendungsbereich von Art. 13 EMRK ist ausserdem dann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten, wenn in vertretbarer Weise eine Konventionsverletzung gerügt wird und keine anderweitige wirksame Beschwerdemöglichkeit besteht; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (E. 4). Es hat daher jedenfalls die erste (verwaltungsinterne) Beschwerdeinstanz die Beschwerden gegen die angefochtenen Fernhalteverfügungen zu behandeln (E. 5). |
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