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Strafabteilung Obergericht

2. Quartal 2013

Geschäfts-Nr. Regeste
SK-Nr. 12/254 (PDF, 20 KB, 3 Seiten)
publ. 23.04.13

Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Im vorliegenden Fall gelangt somit Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist. Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht und die Massnahme wurde verlängert. Er hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

BK-Nr. 12/226 (PDF, 18 KB, 2 Seiten) publ. 24.04.13

Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der fraglichen Tatbestände als Antrags- oder Offizialdelikte –gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der Verteidigungskosten der beschuldigten Person verpflichtet werden. Eines ausdrücklichen Antrags der beschuldigten Person bedarf es nicht, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten ist oder nicht.

1. Quartal 2013

Geschäfts-Nr. Regeste
BK-Nr. 12/361 (PDF, 16 KB, 3 Seiten)
publ. 13.3.13

Ungeachtet des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Strafverfolgung vom Kanton Bern in den Kanton Wallis während Rechtshängigkeit des Haftbeschwerdeverfahrens verbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz.

BK-Nr. 12/238 (PDF, 52 KB, 8 Seiten) publ. 13.3.13

Der bernische Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes bewusst für die Einführung von Rahmentarifen ausgesprochen. Der Beschluss der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.00 auszugehen sei, ist somit gesetzeswidrig. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG, d.h. nach dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ (lit. a) und „der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses“ (lit. b). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Ausserdem können sich Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung der Streitsache neben und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken.

BK-Nr. 12/302 (PDF, 26 KB, 4 Seiten)
publ. 13.3.13
Die Einvernahme der Mitbeschuldigten in Form einer Videobefragung (auch im Fall einer Simultanübertragung) und damit in Abwesenheit des Beschuldigten stellt eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO dar und ist nur unter den Voraussetzungen der Art. 108, 144, 148 oder 149 ff. StPO zulässig
BK-Nr. 12/202 (PDF, 30 KB, 5 Seiten)
publ. 13.2.13

Die Belehrung über die Rechte und Pflichten einer einzuvernehmenden Person hat so zu erfolgen, dass diese die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprachlich und intellektuell versteht. Auskunftspersonen im Sinn von Art. 179 StPO sind in analoger Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 178 lit. b-g StPO sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person einzuvernehmen. Die Polizei hat demzufolge die Auskunftsperson insbesondere darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, gegen wen sich die Ermittlungen richten und dass sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar.

4. Quartal 2012

Geschäfts-Nr. Regeste
BK-Nr. 12/133 (PDF, 19 KB, 3 Seiten)
publ. Dez. 12

Die Privatklägerschaft hat – soweit sie obsiegt – auch dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt, wenn ihre Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird.

BK-Nr. 12/150 (PDF, 22 KB, 3 Seiten)
publ. 11. Okt. 12
Die Privatklägerschaft kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat. Dieses Einspracherecht steht ihr zu, obwohl es in den parlamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung gestrichen worden ist. Der Privatklägerschaft ist der Strafbefehl deshalb in jedem Fall zu eröffnen, und zwar – wie sich aus Art. 353 Abs. 3 StPO ergibt – gleichzeitig mit der Eröffnung an die beschuldigte Person.

3. Quartal 2012

Geschäfts-Nr. Regeste
SK-Nr. 11/278 (PDF, 17 KB, 3 Seiten)
publ. Sept. 12
Für Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz ist der Bewilligungsinhaber und Geschäftsführer eines Restaurants strafrechtlich persönlich verantwortlich, sofern die Widerhandlung auf einem betriebsüblichen Vorgang basiert, für dessen Organisation und Kontrolle er im Rahmen seiner Tätigkeit zuständig ist.
SK-Nr. 12/86 (PDF, 13 KB, 2 Seiten)
publ. Sept. 12
Die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme bedarf nicht immer eines Gutachtens der Fachkommission, sondern lediglich, wenn ein Täter eine Tat gemäss Katalog oder Auffangtatbestand in Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und dadurch die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wurde oder die Beeinträchtigung beabsichtigt war. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf ein Gutachten verzichtet.
BK-Nr. 12/79 (PDF, 17 KB, 3 Seiten)
publ. Sept. 12

Art. 429 Abs. 2 StPO bezweckt den Schutz anwaltlich nicht vertretener Personen vor Ungleichbehandlung. Anwaltlich vertretene Personen müssen daher nicht zwingend zur Benennung und Bezifferung ihrer Entschädigungsansprüche aufgefordert werden; liegt kein Antrag auf Entschädigung vor, darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs davon ausgegangen werden, dass auf die Entschädigungsansprüche implizit verzichtet wird.
Von dieser Praxis wurde unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils 6B_472/2012 vom 13. November 2012 abgesehen (BK 12 226 vom 11. Februar 2013)

BK-Nr. 12/175 (PDF, 49 KB, 8 Seiten)
publ. Sept. 12

Die erfolgte vollständige Beschlagnahme der Guthaben und der gänzliche Entzug der Liquidität würden im Ergebnis innert kurzer Zeit zum Konkurs und zur Auflösung der B. AG führen. Im Stadium der Voruntersuchung, bei bestrittenem Tatverdacht und der Geltung der Unschuldsvermutung kann ein derartiges Ergebnis einer Beschlagnahme im Hinblick auf eine Ersatzforderung aber nur in Ausnahmefällen und bei in jeder Hinsicht schlüssiger Begründung zulässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, dass der Fortbestand der Gesellschaft während der Untersuchung möglich bleiben muss. Dies auch unter Berücksichtigung, dass Zwangsmassnahmen, die in Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO).

Da Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog anwendbar ist, sind auch dem A. und seiner Familie die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel und Einkünfte zu belassen.

BK-Nr. 12/132 (PDF, 31 KB, 5 Seiten)
publ. Sept. 12
Die Buchführung dient in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens. Sie soll eine stete und umfassende Information über den Vermögensstand eines Unternehmens liefern und bildet wesentliche Grundlage für die Entscheide der Verwaltung (vgl. etwa Art. 902, 903 OR). Durch die angeklagte Falschbeurkundung ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer klaren und wahren Darstellung ihrer wirtschaftlichen Lage (Art. 959 OR) unmittelbar verletzt worden. Die Fehlinformationen, die mutmasslich durch die falschen Buchungen in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin entstanden sind, haben die Entschlussfreiheit in der Steuerung der Genossenschaft beeinträchtigt. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschbeurkundungen unmittelbar in ihrem individuellen (Informations-)Interesse geschädigt und daher zu Unrecht als Privatklägerin aus dem Verfahren gewiesen worden.
BK-Nr. 12/62 (PDF, 32 KB, 5 Seiten)
publ. Sept. 12
Die Frage, ob im Rahmen der eidgenössischen Strafprozessordnung Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, ist gestützt auf die vor Inkrafttreten der StPO überwiegend geltende Lehrmeinung zumindest in der Konstellation zu verneinen, in welchen gegen einen einzelnen Täter ermittelt wird. Der Gedanke, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, ist unerträglicher als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen. Hier muss das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen.
BK-Nr. 12/42 (PDF, 31 KB, 5 Seiten)
publ. Sept. 12
Dem Beschwerdeführer fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, wenn er die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung verlangt. Trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse ist auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert. Folglich kann auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann die Feststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen indes gestützt auf Art. 431 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem materiellen Strafurteil geltend machen.
BK-Nr. 12/4 (PDF, 33 KB, 5 Seiten)
publ. 16.08.12
Die Vorschrift betreffend Beschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO gilt nur für den Strafantragsteller und nicht für den Privatkläger. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut; etwas anderes geht weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften hervor.

2. Quartal 2012

Geschäfts-Nr. Regeste
BK-12/35 (PDF, 69 KB, 11 Seiten)
publ. 13.06.12
Eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO ist – abgesehen von Art. 108 StPO – ausnahmsweise und in engen Grenzen in Anlehnung an die Überlegungen zu Art. 101 Abs. 1 StPO (Einschränkung des Akteneinsichtsrechts) möglich, nämlich dann, wenn die in der Regel teilnahmeberechtigte Person mit den – dem Mitbeschuldigten anlässlich der fraglichen Einvernahme – vorzuhaltenden Sachverhalten selber noch nicht konfrontiert worden ist. Wurde sie dies bzw. wurde sie zu den zu untersuchenden Sachverhalten einvernommen, kann ihr die Teilnahme an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten nicht verweigert werden. Analog zu Art. 101 Abs. 1 StPO spielt es dabei keine Rolle, ob die grundsätzlich teilnahmeberechtigte Person die Aussagen verweigert hat oder ob deren Einvernahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlaufen ist.

Gegen diesen Entscheid wurde bei Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben.
SK-11/138 (PDF, 42 KB, 6 Seiten)
publ. 21.05.12
Die Beschuldigte befuhr mit ihrem Personenwagen die Autobahn A1-West zwischen der Verzweigung Weyermannshaus und der Ausfahrt Bern-Neufeld. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug aufgrund der Gesamterneuerung der Stadttangente bloss 60 km/h. Da den beiden Polizisten im vorausfahrenden zivilen Polizeifahrzeug der knappe Abstand auffiel, wurde die Fahrt der Beschuldigten aufgezeichnet. Auf einer Messstrecke von 809 Metern wurden 11 Messdaten ausgewertet. Dabei ergaben sich Nachfahrabstände von minimal 0.26 Sekunden und maximal 0.51 Sekunden. Zur Anzeige gebracht wurden sämtliche Messdaten und nicht bloss der maximale Nachfahrabstand, wie dies der Verteidiger geltend machte. Der Vorrichter verstiess demnach nicht gegen den in dubio pro reo-Grundsatz, wenn er alle 11 Messdaten in seine Erwägungen einfliessen liess. Ebenfalls nicht zu greifen vermag das Argument der Verteidigung, das gefahrene Tempo von bloss 60 km/h habe das Gefährdungspotential erheblich verringert. Denn fehlende Pannenstreifen, wechselnde Fahrbahnverläufe sowie ein- und ausmündender Verkehr führten im Baustellenbereich zu einer gesteigerten Grundgefährdung der Strassenbenutzer. Aufgrund der herrschenden Praxis, insbesondere auch des Entscheids des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19.10.2010 sowie der Empfehlung des Strafplenums des Obergerichts vom 10. Dezember 2002, in welcher ein zeitlicher Abstand von 0.5 Sekunden als Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung festgehalten wurde, hat die Beschuldigte mit ihrer Fahrweise den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht sagte die Beschuldigte selber aus, sie hätte einen grösseren Abstand wahren sollen. Im Nachhinein sei sie sich bewusst, dass ihre Fahrweise nicht ungefährlich gewesen sei.
BK-11/293 (PDF, 38 KB, 6 Seiten)
publ. 21.05.12
Bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB bedarf es – wie bei der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO – keines Zusammenhangs zwischen den betroffenen Vermögenswerten und der Tat; ausserdem besteht im Fall einer Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht des Staates. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Bestimmungen über die Deckungsbeschlagnahme, insbesondere Art. 268 Abs. 3 StPO (Regeln bereffend Unpfändbarkeit gemäss SchKG) auch bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog anzuwenden. Ebenfalls rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StPO (Rücksichtnahme auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und seiner Familie); dies zumindest in dem Rahmen, dass die Tatsache einer beigeordneten amtlichen Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO einer Ersatzforderungsbeschlagnahme entgegensteht.
SK-11/285 (PDF, 26 KB, 4 Seiten)
publ. 30.04.12
Der Führer des Postautos, der zum Befahren einer unübersichtlichen Kurve die Leitlinie um ca. einen halben Meter überfahren musste, war nicht verpflichtet, vor dieser ein akustisches Warnsignal abzugeben. Ein Kreuzen in der fraglichen Kurve war nicht sonderlich schwierig oder unmöglich. Die Kurve befand sich auf einer Bergpoststrasse, auf welcher die übrigen Verkehrsteilnehmer mit entgegenkommenden Linienfahrzeugen rechnen müssen und ihre Fahrweise anzupassen haben. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Führers des Linienfahrzeugs ist zu verneinen.
SK-11/252 (PDF, 20 KB, 3 Seiten)
publ. 30.04.12
Bei drei leichten Tätlichkeiten im Zeitraum von zwei Jahren kann noch nicht von regelmässigen, zahlreich und systematisch verabreichten Schlägen gesprochen werden. Der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt) ist damit nicht erfüllt.
SK-11/131 (PDF, 91 KB, 13 Seiten)
publ. 30.04.12

Es reicht aus, dass der Täter das Opfer mit der Waffe oder dem gefährlichen Gegenstand bedroht, solange dieses Widerstand leistet. Hat der Täter den Widerstand des Opfers mithilfe der Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstands gebrochen, reicht dies zur Erfüllung von Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB aus, selbst wenn der Täter das Opfer während der eigentlichen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung nicht mehr lebensgefährlich bedroht. Auch auf die subjektiv vom Opfer empfundene Angst kommt es nicht drauf an; im Unterschied zum Tatbestand der Drohung handelt es sich dabei bei den Sexualdelikten um kein objektives Tatbestandsmerkmal.

Aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Nähe sowie der Tatsache, dass die Handlungen des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer auf ein und demselben Willensentschluss beruhten, handelte es sich um eine Handlungseinheit und keine Handlungsmehrheit. Demnach lag unechte Konkurrenz vor und der Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung wurde vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert.

BK-11/289 (PDF, 25 KB, 4 Seiten)
publ. 30.04.12
Kann sich eine Anwältin hinsichtlich der ihr von ihrer Klientschaft anvertrauten Unterlagen auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO berufen, kann sie die Herausgabe gestützt auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO verweigern. Anders als bei der Beschlagnahme, bei welcher im Sinn von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO einziehbare bzw. dem Geschädigten zurückzugebende Gegenstände und Vermögenswerte in jedem Fall der Beschlagnahme unterliegen (Art. 264 Abs. 2 StPO), besteht bei der Herausgabe keine solche Pflicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Herausgabeverfügung demzufolge zu Unrecht mit einer Strafandrohung für den Unterlassungsfall und damit mit einem indirekten Zwang versehen.

1. Quartal 2012

Geschäfts-Nr. Regeste
SK-11/129 (PDF, 30 KB, 5 Seiten)
publ. 13.03.12
Der Beschuldigte verfälschte die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, indem er mittags bei der Stempeluhr ausstempelte, kurze Zeit weiter arbeitete, wieder einstempelte und danach längere Pausen machte. Teilweise stempelte er auch gar nicht aus, obwohl er längere Pausen bezog. Die Vorbringen, wonach er zu den Abwesenheiten (vorwiegend über Mittag) berechtigt gewesen sein soll, sind nicht stichhaltig und können widerlegt werden. Schuldspruch wegen Betrug, da er sich betrügerischer Machenschaften bei der Bedienung der Stempeluhr und der Verschleierung der Falschstempelungen bedient hat. Diese führen zu einer Bejahung der erforderlichen Arglist. Der Schaden besteht in der Auszahlung des Lohnes für die nichtgeleistete Arbeitszeit.

Gegen diesen Entscheid wurde bei Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben.
BK-11/316 (PDF, 36 KB, 6 Seiten)
publ. 13.3.12
Die Schwere der drohenden Strafe stellt ein wesentliches Indiz für die Fluchtgefahr dar. Diese ist daher im Rahmen des Haftverfahrens anhand der konkreten Umstände im Sinn einer vorläufigen Prognose zu beurteilen, ohne dabei aber das Urteil in der Sache vorwegzunehmen.
BK-11/296 (PDF, 31 KB, 5 Seiten)
publ. 13.3.12
In Anbetracht, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt, hat der unfallverursachende Autolenker, welcher gegenüber der Polizei einräumte um 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht zu haben, den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss geweckt. Die Durchführung einer Blutanalyse auch auf Betäubungsmittel hin war aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angezeigt. Dass die Urinprobe zuvor negativ ausgefallen war, ändert daran nichts. Die Auferlegung der Verfahrenskosten trotz Nichtanhandnahme ist rechtens.
BK-11/266 (PDF, 26 KB, 4 Seiten)
publ. 13.3.12
Aus dem Einverständnis eines Patienten, wonach sich der behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger Informationen beschaffen darf, kann nicht auf die (konkludente) Einwilligung zur Übermittlung von neuen Behandlungsberichten an den vorbehandelnden Arzt geschlossen werden. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen, insbesondere wenn der Arztwechsel auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Arzt basiert und die Weitergabe der Berichte nicht medizinisch notwendig ist.
BK-11/209 (PDF, 38 KB, 6 Seiten)
publ. 27.02.12
Der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hanfschnitt, welcher im Ergebnis zur vorzeitigen Vernichtung der Hanfpflanzen geführt hat, ist als widerrechtlich zu qualifizieren. In strafprozessualer Hinsicht besteht keine gesetzliche Grundlage, welche dieses Vorgehen rechtfertigen würde.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 23. Mai 2012 abgewiesen (Entscheid 1B_26/2012).
BK-11/176 (PDF, 16 KB, 3 Seiten)
publ. 27.02.12
Ein Anwalt, welcher eine Honorarforderung in Betreibung setzt bzw. einen Zahlungsbefehl ausstellen lässt, macht sich keiner Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig. Er muss sich demzufolge auch nicht vorab von der Schweigepflicht entbinden lassen. 

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 10. April 2012 nicht eingetreten (Entscheid 1B_55/2012).
SK-11/145 (PDF, 41 KB, 13 Seiten)
publ. 24.02.12
Der Berufungsführer fuhr auf der Autobahn im Baustellenbereich mit ca. 70 km/h (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h), als er sich entschloss, einen vor ihm fahrenden Lastwagen zu überholen. Er führte einen Kontrollblick durch und erkannte dabei in einer Distanz von ca. 50 Metern auf der Überholspur ein Fahrzeug. Er erkannte jedoch nicht, dass es sich dabei um ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei handelte, welches mit rund 120 km/h unterwegs war (ohne Blaulicht und Martinshorn). Indem der Berufungsführer unmittelbar nach dem Kontrollblick den Blinker setzte und begann, auf die Überholspur zu wechseln, ohne die Situation über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verfolgen und zum Beispiel einen zweiten Kontrollblick durchzuführen, verletzte er die primäre Sicherheitspflicht eines auf der Autobahn ausschwenkenden Fahrzeugführers. Dieser muss nämlich sicherstellen, dass ihm nachfolgende Fahrzeuge durch den Fahrstreifenwechsel nicht behindert oder gefährdet werden (Berufung auf den Vertrauensgrundsatz wegen verkehrswidriger Fahrweise der Polizei  verneint).
SK-11/53 (PDF, 170 KB, 24 Seiten)
publ. 24.02.12

Zu Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV bzw. Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO:

Der Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung ist nicht in jedem Fall ein absoluter Revisionsgrund. Eine strafbare Handlung, welche das Gericht nicht korrumpiert und auch keine Auswirkungen auf den Inhalt des Urteils hatte, führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils. Es ist aufgrund der konkreten Art und Schwere des Verstosses und den gesamten Umständen abzuwägen, ob das in Frage stehende Urteil aufzuheben ist oder nicht.

Wurden im Strafverfahren andere „strafbare Handlungen“ untersucht und endete das Strafverfahren diesbezüglich aber mit Aufhebung oder können diese „strafbaren Handlungen“ im Revisionsverfahren nicht mehr unter Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV vorgebracht werden, da bereits feststeht, dass der objektive und subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, so ist eine Revision gestützt auf diesen Revisionsgrund nicht möglich.

Zu Art. 386 Abs. 1 Ziff. 1 StrV bzw. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO:

Geht es bei einer Revision betreffend einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung nur um die Höhe des Deliktsbetrags, sind aus Gründen der Rechtsgleichheit sinngemäss die Regeln über die Revision propter nova des Zivilprozessrechts heranzuziehen, da ansonsten die Täter von Sachbeschädigungen gegenüber anderen Straftätern in Bezug auf die Gutheissung einer Revision bevorzugt werden würden. Daraus folgt, dass nur Tatsachen und Beweismittel als neu gelten können, die auch dem Verurteilten im Zeitpunkt des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind.

Das Revisionsverfahren ist zudem nicht dazu da, verpasste ordentliche Rechtsmittel wieder herzustellen. Was im Rahmen des Appellationsverfahrens hätte vorgebracht werden können und müssen, kann daher nicht als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel gelten. Es ist rechtsmissbräuchlich, durch eine Revision sein eigenes Strafverfahren neu aufleben zu lassen, welches man zuvor aufgrund einer zu frühen und starken Beschränkung der Appellation resp. durch Rückzug derselben enden liess.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 7. Mai 2012 abgewiesen (Entscheid 6B_56/2012).

BK-Nr. 11/161 (PDF, 26 KB, 4 Seiten)
publ. 30.01.12

Dem X. (Bestochener) wurde anlässlich des Gesprächs mit seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin D., sinngemäss der Rückzug des gegen ihn erhobenen Strafantrags wegen Widerhandlungen gegen das UWG versprochen, weshalb ein Beharren auf der Strafverfolgung und das Einreichen des Gesprächsprotokolls in seinem Verfahren als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden müssten. Weil nach Ansicht der Kammer zwischen aktiver und passiver Bestechung in der vorliegenden Tatbestandsvariante ein notwendiger Zusammenhang besteht und sich daraus die Unteilbarkeit des Strafantrages ergibt, darf das Gesprächsprotokoll auch im Verfahren gegen die Angezeigten A., B. und C. (Bestechende) nicht verwendet werden.

BK-Nr. 283/11 (PDF, 19 KB, 3 Seiten)
publ. 26.01.12

Tatbestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr ist u.a. Gleichartigkeit der Delikte. Diese muss zwischen den bereits früher verübten und den befürchteten Delikten bestehen, nicht aber zwischen dem Delikt, welches zur Überprüfung der vorliegenden Untersuchungshaft geführt hat (und auf welches sich der Tatverdacht bezieht), und den früher verübten oder

befürchteten. Somit ist es unerheblich, ob die Delikte, welche zur erneuten Verhaftung geführt haben, eine Gleichartigkeit mit den befürchteten oder bereits verübten Taten aufweisen.
– Die Dauer der Haftverlängerung beträgt im Regelfall maximal drei Monate. Die Anordnung einer über drei Monate dauernden Haftverlängerung darf nur in Ausnahmefällen gestattet und muss begründet werden (vgl. Art. 227 Abs. 7 StPO).

BK-Nr. 253/11 (PDF, 13 KB, 2 Seiten)
publ. 26.01.12

Auch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2 StPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten.

BK-Nr. 197/11 (PDF, 15 KB, 3 Seiten)
publ. 26.01.12

Ordnen die Berner Strafverfolgungsbehörden eine Hausdurchsuchung in einem anderen Kanton an und beauftragen sie die ausserkantonale Polizei mit der Durchführung (Art. 53 StPO), ist die Beschwerde gegen das konkrete Vorgehen der ausführenden Polizeiorgane nicht gegen die Berner Behörden, sondern gegen die ausserkantonale Polizei zu richten. Zuständig ist die Beschwerdekammer im anderen Kanton.

BK-Nr. 11/162 (PDF, 17 KB, 3 Seiten)
publ. 26.01.12
Lorsqu’une procédure relative à la levée des scellés est pendante devant le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, il ne peut en principe être entré en matière sur le recours formé selon l’art. 393 CPP contre les mandats de perquisition et la saisie à fin de sûretés, car le pourvoir de cognition du tribunal appelé à statuer sur la requête en levée des scellés est entier. Ce dernier devra en effet non seulement se prononcer sur le caractère secret des objets et documents mis en sûreté mais également, préalablement, sur la question de savoir si les mandats de perquisition et leur exécution sont conformes au droit. La procédure des scellés a le pas sur un recours selon l’art. 393 CPP.
BK-Nr. 11/248 (PDF, 15 KB, 3 Seiten)
publ. 26.01.12
Il n’y a pas de possibilité de recours immédiat contre une décision de rejet d’une défense d’office rendue au cours des débats en première instance, même si ces derniers ont dû être interrompus pour traiter des questions incidentes ou préjudicielles (art. 339 al. 5 CPP). En effet, l’art. 340 al. 1 lit. a CPP stipule que les débats doivent être conduits à leur terme sans interruption inutile.
SK-Nr. 11/34 (PDF, 16 KB, 3 Seiten)
publ. 04.01.12
Die Vorinstanz hatte dem freigesprochenen Angeschuldigten die Privatklägerstellung aberkannt, weil er auf dem Formular bei der Polizei die entsprechenden Felder mit «Nein» angekreuzt hatte. Das ist überspitzt formalistisch, zumal dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Angeschuldigten offensichtlich nicht bewusst war, was dieser Verzicht bedeuten würde. Es liegt deshalb kein rechtsgültiger Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger vor.
   

4. Quartal 2011

Geschäfts-Nr. Regeste  
SK-Nr. 10/464 (PDF, 30 KB, 5 Seiten)
publ. 24.11.11
Ein Geldwechselautomat, welcher zwar in normaler Funktion im Verhältnis 1:1 wechselt, in der vom Angeschuldigten zusätzlich entwickelten „Crazy-Funktion“ jedoch für einen Einsatz von CHF 1 ein Wechselangebot von CHF 0.10 bis CHF 500.00 unterbreitet, erfüllt in dieser Zusatzfunktion sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken. Beim eingeworfenen Geld handelt es sich um einen Einsatz im Sinne der Gesetzgebung, es steht dabei ein geldwerter Vorteil in Aussicht, auch wenn das erste Wechselangebot immer eine Verlustofferte darstellt, und das dem Spieler nicht bekannte, frühestens übernächste Wechselangebot beinhaltet das Zufallsmoment, welches in Art. 3 Abs. 1 SBG gefordert wird. An der Illegalität vermag auch nichts zu ändern, dass der Angeschuldigte den Crazy-Changer-Automaten hat patentieren lassen können.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 5. Juli 2012 gutgeheissen (Entscheid 6B_709/2011).
 
BK-Nr. 11/164 (PDF, 31 KB, 5 Seiten)
publ. 17.11.11

Verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf befassen (d.h. nicht im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind), sind der Beschwerde zugänglich. Solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien und müssen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten, das Verfahren in deutscher und nicht in französischer Sprache zu führen, tangiert aufgrund der bernischen Spezialität, wonach die Sprachenfreiheit und der Minderheitenschutz verfassungsrechtlich geregelt sind, die Rechtsstellung der betroffenen Person. – Richtet sich ein Verfahren gegen zwei beschuldigte Personen, welche je eine andere  Amtsprache/Muttersprache sprechen, und geniesst weder die eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang, liegt es im Ermessen der Gerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen.


Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 21. Februar 2012 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Entscheid 1B_572/2011).

 
BK-Nr. 11/147 (PDF, 16 KB, 3 Seiten)
publ. 17.11.11

Lehnt die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 318 StPO eine Beweisabnahme ab, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde dann zuzulassen, wenn ein Beweisverlust droht (Art. 394 lit. b StPO). Nicht von einem drohenden Beweisverlust ist auszugehen, wenn es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt und ein Gerichtsverfahren demzufolge nicht stattfinden wird. Der betroffenen Person steht es in einer solchen Konstellation offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen.

 
BK-Nr. 11/177 (PDF, 23 KB, 4 Seiten)
publ. 15.11.11
Recours formé contre une ordonnance du président du Tribunal régional concernant le refus d’une défense d’office rendue avant les débats (art. 393 al. 1 lit. b CPP). Dans la mesure où elle n’est pas de nature purement formelle et n’a pas qu’un effet « externe » sur le déroulement du procès, mais qu’elle touche directement le prévenu dans ses droits de partie et est susceptible d’entraîner un préjudice irréparable , ladite ordonnance est attaquable immédiatement par la voie du recours et non pas qu’avec la décision finale par la voie de l’appel.  
SK-Nr. 11/44 (PDF, 86 KB, 14 Seiten)
publ. 21.10.11

On ne saurait assimiler le comportement de la personne qui appose le nom d’un tiers sur la liste de signature d’une demande d’initiative ou de référendum au comportement de la personne qui se contente de remplir le bulletin de vote d’un autre électeur. Si la première exerce un droit politique sous le nom d’autrui qui s’épuise par une seule et même démarche, la seconde commet un acte qui ne constitue que la première démarche d’un processus composé de plusieurs autres démarches successives, processus sur lequel l’électeur « aidé » conserve la totale maîtrise. En l’espèce, les éléments objectifs de l’infraction réprimée par l’art. 282 CP ne sont ainsi pas donnés.

Le comportement du prévenu en procédure a inutilement compliqué et prolongé cette dernière. Il serait choquant que la collectivité doive supporter les conséquences financières de ce comportement.

Un recours en matière pénale est pendant auprès du Tribunal fédéral contre le présent jugement.

 
SK-Nr. 09/449 (PDF, 24 KB, 4 Seiten)
publ. 21.10.11

Une cicatrice à la tempe de 7 à 8 cm de longueur, présentant une légère boursouflure (chéloïde), ne peut être considérée comme une défiguration dans le cas d’espèce. On se trouve ainsi en présence de lésions corporelles simples au sens de l’art. 123 CP.

La lime intégrée à un coupe-ongles est un objet dangereux au sens de l’art. 123 ch. 2 CP, en vertu de l’utilisation qui en a été faite en l’espèce.

 
SK-Nr. 11/22 (PDF, 33 KB, 5 Seiten)
publ. 21.10.11

Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde beim Angeschuldigten eine durchgeladene Schusswaffe in einer Schublade eines Korpusses unter dem Schreibtisch gefunden. Der Schlüssel zur Schublade steckte.

Unter einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter ist zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt (folglich ungeladen) und an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufbewahrt werden sollen.

 
BK-Nr. 11/78 (PDF, 20 KB, 3 Seiten) publ. 21.10.11 Oppositions contre mandats de répression considérées comme tardives par la Juge de première instance, car le recourant, qui avait signé un formulaire d’élection de domicile auprès de l’ancien Service de Juges d’instruction, n’a pas fait opposition dans le délai légal. Admission du recours et renvoi à l’autorité inférieure pour qu’elle statue sur les oppositions.  

3. Quartal 2011

Geschäfts-Nr. Regeste

BK-Nr. 11/93 (PDF, 38 KB, 6 Seiten)
publ. 13.09.11

  

Verwertbarkeit von durch Privatpersonen heimlich aufgenommener Telefongespräche:

Von privater Seite deliktisch erlangte Beweismittel sind verwertbar, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, (kumulativ) eine Abwägung der im Spiel stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht und diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen ist. Diese Voraussetzungen waren zu bejahen, weshalb der Verwertung der von der Ehefrau heimlich aufgezeichneten Telefongespräche, anlässlich welcher der Beschuldigte Todesdrohungen geäussert hatte, nichts entgegenstand. Die Staatsanwaltschaft hatte demzufolge den Antrag des Beschuldigten/Beschwerdeführers, wonach die Aufnahmen im Sinn von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen seien, zu Recht abgewiesen.

SK-Nr. 10/423 (PDF, 27 KB, 5 Seiten)
publ. 14.07.11
Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist im ausländerrechtlichen Kontext auszulegen. Der Angeschuldigte hat die beiden Ausländer nur für wenige Stunden beschäftigt und sie haben dafür kein Entgelt erhalten. Diese Umstände ändern nichts daran, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Die Beiden leisteten nicht bloss eine Handreichung, sondern dienten direkt dem Exportgeschäft des Angeschuldigten. Dieser konnte sich durch den Einsatz der beiden Asylbewerber Lohnkosten sparen. Sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass das Arbeitsverbot in der Schweiz so weit gehe, schützt ihn im subjektiven Tatbestand nicht.
BK-Nr. 11/105 (PDF, 21 KB, 3 Seiten)
publ. 14.07.11
Art. 227 Abs. 1 StPO findet im Verfahren um Haftentlassung keine Anwendung; weist das zuständige Gericht  ein Haftentlassungsgesuch ab, beginnt nicht „automatisch“ eine neue Frist im Sinn der gesetzlichen Haftfrist von 3 Monaten. Eine Umdeutung des Gesuchs um Anordnung einer erneuten Untersuchungshaft in ein Gesuch um Haftverlängerung war demzufolge nicht zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde die Freiheit nach dem 31.03.2011 nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen (Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV); dies führte indessen nicht zu einer Haftentlassung.

2. Quartal 2011

Geschäfts-Nr. Regeste
SK-Nr. 10/387 (PDF, 27 KB, 4 Seiten)
publ. Juni 11
Der Verteidigung (den Parteien) steht bei der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person kein Teilnahmerecht zu. Es besteht kein Anspruch auf vollständige Protokollierung und Videoaufzeichnung der Exploration (Einschätzung der Rückfallgefahr und der zweckmässigen Massnahme).
BK-Nr. 11/37 (PDF, 19 KB, 3 Seiten)
publ. Juni 11
Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich als nicht verhältnismässig. Sie ist weder nützlich, um bei der Aufklärung des gegen die Beschwerdeführerin aktuell erhobenen Vorwurfs zu dienen, noch um vergangene oder mögliche zukünftige Delikte von gewisser Schwere aufzudecken. Die von der Beschwerdeführerin durch die erkennungsdienstliche Erfassung erstellten Proben (DNA, Fingerabdrücke, Fotografien etc.) sind aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
SK-Nr. 10/364 (PDF, 44 KB, 8 Seiten)
publ. Mai 11
Der Angeschuldigte hielt im Winter zwei Schafherden ohne Witterungsschutz und trockenen Liegebereich mehrere Tage lang auf der zeitweise zugeschneiten Weide. Art. 52 Abs. 3 TschV gilt nur für die Stallhaltung und findet keine Anwendung auf die dauernde Weidehaltung. Ein trockener Liegebereich gemäss Art. 36 Abs. 1 TschV muss nur bei extremen Witterungsverhältnissen vorhanden sein.
SK-Nr. 10/257 (PDF, 44 KB, 9 Seiten)
publ. Mai 11

Auch Stichwaffen – wie das vorliegend zur Diskussion stehenden Sprung-Klappmesser – können gefährliche Waffen im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 bzw. 140 Ziff. 2 StGB sein.

Die den Schuldsprüchen wegen Raubes zu Grunde liegenden Diebstähle der fraglichen Bank- / Postkarten sowie PIN-Codes waren klar auf den nachträglichen Geldbezug angelegt. Art. 147 StGB wird somit durch Art. 140 StGB konsumiert, wobei mit Blick auf den faktischen Tatbegriff kein Freispruch zu erfolgen hat.

SK-Nr. 10/268 (PDF, 42 KB, 6 Seiten)
publ. Mai 11
A. bestritt gegenüber der Polizei, den Unfallwagen gelenkt zu haben und bewirkte dadurch, dass ihm gegenüber trotz erhöhter BAK im Atemlufttest keine Blutprobe angeordnet wurde. Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung der Blutprobe, weil sein Verhalten mangels Meldepflicht nicht rechtswidrig ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.d).
BK-Nr. 11/59 (PDF, 13 KB, 2 Seiten)
publ. Mai 11
Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen (vorliegend DNA-Profile und Aussagen von Mittätern), welche sich aber nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden handelt.
BK-Nr. 11/9 (PDF, 45 KB, 7 Seiten)
publ. April 11

Nichtverwertbarkeit von privat ermittelten IP-Adressen

Die von einer privaten Firma ermittelten IP-Adressen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als widerrechtlich erlangt und könnten auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht auf rechtmässige Weise beschafft werden (E. 2.2 und 2.4). Deshalb sind diese nicht verwertbar und dürfen (analog zu Art. 141 Abs. 4 StPO) auch nicht zur Teilnehmeridentifikation verwendet werden (E. 2.6).

BK-Nr. 10/580 (PDF, 13 KB, 2 Seiten)
publ. April 11

Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses an eine Redaktorin (Öffentlichkeitsprinzip).

Das Begehren der Redaktorin um Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses im Strafverfahren gegen einen Lokalpolitiker zielt auch auf die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Aufhebung ab. Dies sowie allgemein die Kontrollfunktion der Medien begründen ein schutzwürdiges Informationsinteresse, welches allfälligen Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten vorgeht. Da der Aufhebungsbeschluss erst 2010 erging, wurde die Angelegenheit auch nicht wieder zum Geheimnis, selbst wenn die Vorwürfe über ein Jahrzehnt zurücklagen.

SK-Nr. 09/422 (PDF, 37 KB, 8 Seiten)
publ. April 11
Konflikte zwischen den Ersatzansprüchen der Geschädigten und den Rechten Dritter, deren Erwerb nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB geschützt ist, sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Sachenrechts zu lösen. Daraus folgt, dass die beiden Banken, welche mit Abschluss eines Lombardkredits ein dingliches Pfandrecht erworben hatten, in ihrem Erwerb zu schützen sind und ihr Ersatzanspruch an den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB Vorrang hat gegenüber den Restitutionsansprüchen der Geschädigten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB. Der Bundesgerichtsentscheid 6B_344/2007 ist nicht einschlägig, da die Bank in diesem Fall nicht gutgläubige Dritterwerberin sondern selbst Geschädigte war.
   

1. Quartal 2011

Geschäfts-Nr. Regeste
BK-Nr. 10/588 (PDF, 13 KB, 2 Seiten)
publ. Feb. 11
La Chambre de recours pénale n’est pas entrée en matière sur la demande de récusation dirigée contre l’expert. Comme sous l’ancien droit (CPP-BE), l’autorité compétente pour statuer sur la demande de récusation dirigée contre un expert est la même que celle qui est habilitée à nommer ce dernier ou à révoquer son mandat, soit en l’occurrence le Ministère public.
SK-Nr. 10/318 (PDF, 19 KB, 4 Seiten)
publ. Feb. 11

Wird nach einem Atemalkoholtest, der ein positives Resultat im Bereich des nicht qualifizierten FIAZ ergab, auf eine Blutprobe verzichtet, kann dieser Verzicht und die damit einhergehende Anerkennung des Atemalkoholtestresultats zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Blutprobe nicht mehr durch­geführt werden kann, nicht mehr widerrufen werden.

Der zivilrechtliche Rechtsgrundsatz, wonach eine Erklärung aus wichtigen Gründen widerrufen werden kann, kann nicht ohne Weiteres auf das Straf­verfahrensrecht übertragen werden. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots, beweisrechtlicher und organisatorischer Schwierigkeiten kann die Blut­probe nur direkt im Anschluss des Atem­al­koholtests im Beisein der Polizei gemacht werden.

SK-Nr. 10/245 (PDF, 28 KB, 6 Seiten)
pub. Feb. 2011
Ein immunochemischer Drogenschnelltest wie z.B. der Drogenschnelltest „Mahsan“ stellt für sich alleine keinen Beweis, sondern nur einen Hinweis auf Drogenkonsum dar. Immunochemische Testresultate müssen grundsätzlich mit einer weiteren Methode bestätigt werden, wenn das Ergebnis Beweischarakter erhalten soll. Im beurteilten Fall lagen zwei unterschiedliche immunochemische Testresultate vor, mit je einem Resultat über der Nachweisgrenze von Kokain und einem darunter. Da diese beiden Resultate nach Ansicht der Sachverständigen eine normale Ausscheidung reflektierten, war unter Berücksichtigung der weiteren Umstände auch ohne positives Testresultat durch eine andere Testmethode von einem Kokainkonsum des Angeschuldigten auszugehen.

SK-Nr. 10/130 (PDF, 32 KB, 6 Seiten)
publ. Feb. 11

Un faux passeport étranger ayant été utilisé pour entrer en Suisse peut être confisqué dans la mesure où il a servi à commettre des infractions, en l’occurrence à la loi fédérale sur les étrangers.
En revanche, la confiscation d’un document (permis de séjour étranger) obtenu au moyen d’une infraction commise à l’étranger et qui n’a pas produit de résultat en Suisse n’est possible que s’il existe un point de rattachement à la juridiction suisse quant à l’action pénale tel que défini aux art. 3 à 7 CP en vigueur au moment des faits incriminés pour l’infraction dont est issu l’objet à confisquer.

4. Quartal 2010

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 10/77
publ. Nov. 10
(PDF, 34 KB, 6 Seiten)

Ein Strafantrag wirkt auch für die Zukunft, soweit das auf einem Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit).

Das Verhalten von A. ist nicht geeignet, um ein Stalking im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mithin eine Nötigung zu bejahen.

SK-Nr. 09/443
publ. Nov. 10
(PDF, 13 KB, 3 Seiten)

Wahrheitswidrige Angaben über den Fahrzeuglenker in einem Unfallprotokoll stellen keine Falschbeurkundung dar, da keine allgemeingültigen objektiven Garantien die Wahrheit dieser Erklärung gewährleisten.

SK-Nr. 10/26
publ. Okt. 10
(PDF, 36 KB, 6 Seiten)

Der Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ stellt Asylbewerber schwarzer Hautfarbe und letztlich alle Asylbewerber bzw. Menschen, die illegal in die Schweiz eingereist sind und/oder hier um Asyl ersucht haben, auf die Stufe von Untermenschen bzw. Tieren, die vorübergehend in Käfigen gehalten und dann weggeschafft werden müssen oder sollten. Der Text enthält somit eine in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise und öffentlich erfolgte Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Menschen, seien es primär die Schwarzen wegen ihrer Rasse oder seien es sekundär auch andere Asylbewerber als Sammelbegriff bzw. als kollektive Schmähung synonym ebenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder auch Religion.

SK-Nr. 10/91
publ. Okt. 10
(PDF, 33 KB, 6 Seiten)

Vorliegen einer verdeckten Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) bei einem Alkoholtestkauf durch einen Jugendlichen.

3. Quartal 2010

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 09/295
publ. Aug. 10
(PDF, 39 KB, 7 Seiten)

Abgrenzung zwischen Sozialhilfebetrug und Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (E. 2.1). Betrug verneint, da das Verhalten des Angeschuldigten keine (Täuschungs-)Handlung, sondern ein Unterlassen darstellt und im Bereich des Sozialhilferechts ein Betrug durch Unterlassen nicht möglich ist  (E. 2.2).

Die gegen diesen Entscheid von der Generalprokuratur erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 22. November 2010 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Entscheid 6B_569/2010).

SK-Nr. 09/273
publ. Aug. 10
(PDF, 52 KB, 9 Seiten)

Le prévenu acquitté pour cause d’irresponsabilité et à l’endroit duquel une mesure de traitement institutionnel a été prononcée n’a aucune prétention à une indemnité pour le tort moral prétendument éprouvé en lien avec la détention provisoire qu’il a subie, car celle-ci trouve précisément sa justification dans la mesure prononcée.

SK-Nr. 09/64
publ. Juli 10
(PDF, 20 KB, 4 Seiten)

Indem der Angeschuldigte (kinder- bzw. tier-) pornografisch Bild- und Videodateien über
Tauschbörsenprogramme heruntergeladen und diese zumindest vorübergehend im Eingangsordner belassen hat, nahm er in Kauf, diese Dritten insbesondere auch Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen (Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB).

Der Angeschuldigte hat 73 Tage Untersuchungshaft erstanden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die von der Vorinstanz auferlegte Verbindungsbusse nicht.

SK-Nr. 10/29
publ. Juli 10
(PDF, 38 KB, 7 Seiten)

Das Signal „Verzweigung 1'200m“ begründet (noch) keine Einspurstrecken im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, die ausnahmsweise ein Rechtsüberholen erlauben (E. III. 1.). In casu grobe Verkehrsregelverletzung bejaht (E. III. 2.).

2. Quartal 2010

Geschäfts-Nr.

Regeste

WSG-Nr. 09/3
publ. Juni 10
(PDF, 18 KB, 3 Seiten)

Die Strafdrohung des qualifizierten Treuebruchs ist so zu verstehen, dass altrechtlich auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB) und neurechtlich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB).

SK-Nr. 08/349
publ. Juni 10
(PDF, 54 KB, 7 Seiten)

Pour fixer une indemnité à raison d’une détention injustifiée s’étant étendue sur une longue période, il convient de tenir compte de toutes les circonstances spécifiques au cas d’espèce (notamment présence ou absence d’éléments de nature à accroître le préjudice, comme une atteinte psychique, des troubles d’ordre familial ou une atteinte à la réputation). Surtout, il y a lieu de distinguer clairement l’hypothèse où la détention ne s’est avérée que partiellement injustifiée, de celle où elle l’était totalement, l’ampleur du tort moral causé étant alors bien différente. Conformément du reste à la jurisprudence du Tribunal fédéral, en présence d’une longue période de détention, le montant de l’indemnité ne peut être calculé sur la base d’un forfait journalier, mais in globo. Enfin, il peut être tenu compte du coût de la vie au lieu de résidence du bénéficiaire de l’indemnité, par analogie avec les principes régissant la LAVI.

SK-Nr. 06/500
publ. Mai 10
(PDF, 42 KB, 8 Seiten)

Erhält das Organ einer Aktiengesellschaft einen Check mit der Verpflichtung ausgehändigt, diesen resp. nach Einlösung desselben das Geld der Aktiengesellschaft abzuliefern, hat es alleinige Verfügungsmacht und die Forderung bzw. der Check gilt als anvertraut. Fremdheit der Forderung bejaht, da die B. AG keine Einmannaktiengesellschaft war und aus BGE 117 IV 259 E. 3b für den Tatbestand der Veruntreuung nichts abgeleitet werden kann (E. 4).

SK-Nr. 09/348
publ. Mai 10
(PDF, 15 KB, 3 Seiten)

Das Rechtsüberholen ist auch bei reduzierter Geschwindigkeit in der Regel objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren.

1. Quartal 2010

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 09/311
publ. März 10
(PDF, 52 KB, 9 Seiten)

Sozialhilfebetrug. Arglist bejaht (E. III 2.1 b).

SK-Nr. 09/375
publ. März 10
(PDF, 37 KB, 7 Seiten)

Ein Gesuch gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB setzt nicht voraus, dass gegenüber dem Verurteilten vorgängig ein Inkassoverfahren durchgeführt und die Ersatzfreiheitsstrafe formell angeordnet wurde, sondern kann grundsätzlich jederzeit eingereicht werden.

SK-Nr. 09/254
publ. März 10
(PDF, 16 KB, 3 Seiten)

Wird eine Strafsache an eine Gerichtsbehörde überwiesen, deren Spruchkompetenz nach oben hin beschränkt ist (bernisches Einzelgericht), wird damit der Verfahrensgegenstand auch in Bezug auf die mögliche Sanktion umgrenzt. Der Appellationsinstanz ist es verwehrt, eine über diesen Strafrahmen hinausgehende Sanktion auszufällen und ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft ist unzulässig (E. I 5).

SK-Nr. 09/261
publ. Jan. 10
(PDF, 22 KB, 4 Seiten)

Wem durch die zuständigen Fremdenpolizeibehörden nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Ausländerausweis N (Bewilligung für Asylsuchende) vorbehaltlos mehrere Male in Folge verlängert wird, darf subjektiv davon ausgehen, dass ihm damit ein gültiges Aufenthaltsrecht vermittelt wurde.

SK-Nr. 09/30
publ. Jan. 10
(PDF, 14 KB, 3 Seiten)

Auch im Bezug auf Thaipillen ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG möglich. Die Festlegung eines exakten Grenzwertes konnte vorliegend offen bleiben (vgl. E. IV 3. Absatz).

AK-Nr. 09/365
publ. Jan. 10
(PDF, 35 KB, 6 Seiten)

Eine Konstituierung als Privatklägerschaft im Zivilpunkt setzt das Einreichen einer Zivilklage aus strafbarer Handlung voraus. Rückerstattungsleistungen, die dem Gemeinwesen nach Massgabe des kantonalen Sozialhilfegesetzes aufgrund unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zustehen, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Konstituierung des Gemeinwesens als Privatklägerschaft im Zivilpunkt ist in einem Strafverfahren wegen „Sozialhilfebetruges“ ausgeschlossen.

Im Strafpunkt erfüllt das Gemeinwesen die Privatklägereigenschaft, soweit es um den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB geht, da das Gemeinwesen als Trägerin des durch diesen Tatbestand geschützten Rechtsgutes unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Die Strafbestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes schützen hingegen nur indirekt die pekuniären Interessen der Gemeinde, weshalb es hier an der nach Art. 47 StrV erforderlichen Unmittelbarkeit fehlt.

SK-Nr. 09/185
publ. Jan. 10
(PDF, 60 KB, 11 Seiten)

Der Fahrzeugführer hat Fussgängern das Überqueren des Fussgängerstreifens in angemessener Weise zu ermöglichen. Gelingt es einem Fahrzeugführer wegen Unaufmerksamkeit nur mittels starker Bremsung, knapp vor dem Streifen anzuhalten, so verletzt er die Verkehrsregeln, wenn dadurch der Fussgänger auf dem Streifen erschreckt und zur Flucht veranlasst wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Fussgänger angefahren oder touchiert wird (E. III. 3.1).

SK-Nr. 09/150
publ. Jan. 10
(PDF, 14 KB, 3 Seiten)

Nach Art. 51 StGB sind nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen auf die zu verbüssende Strafe anrechenbar. Der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff. ZGB ist deshalb nicht anzurechnen.

4. Quartal 2009

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 09/123
publ. Dez. 09
(PDF, 59 KB, 10 Seiten)

Zur Berechnung des Gewinns im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist von einem modifizierten „gemässigten Bruttoprinzip“ auszugehen. Abgezogen werden können der Anschaffungspreis und andere variablen Kosten, nicht aber fixe Kosten (E. II. 4.).

SK-Nr. 08/446
publ. Nov. 09
(PDF, 36 KB, 7 Seiten)

Eine unter altem Recht wegen Erreichens des 80. Lebensjahres aus dem Strafregister gelöschte Vorstrafe darf dem Angeschuldigten vorgehalten werden. Es ist zulässig bzw. geboten, zu dieser Strafe (teilweise) eine Zusatzstrafe auszufällen.

SK-Nr. 09/212
publ. Nov. 09
(PDF, 20 KB, 3 Seiten)

Können die Verfahrens- und Parteikosten allenfalls den Erben des vor der angesetzten Hauptverhandlung verstorbenen Angeschuldigten auferlegt werden? Wie verhält es sich mit der Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten? Im Kanton Bern können die Verfahrenskosten eines wegen Ablebens des Angeschuldigten niedergelegten Strafverfahrens infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht den Erben auferlegt werden, sondern sind in Anwendung von Art. 395 StrV vom Kanton zu tragen. Ebensowenig können die Interventionskosten der Privatkläger den Erben des Angeschuldigten auferlegt werden. Auch in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Recht auf Entschädigung entsteht erst mit der entsprechenden Verfügung. Es erfolgt keine Rechtsnachfolge der Erben in die Prozessstellung des verstorbenen Angeschuldigten.

SK-Nr. 09/109
publ. Nov. 09
(PDF, 55 KB, 10 Seiten)

Verwertungsproblematik. Aussagen von Personen, die nicht parteiöffentlich befragt wurden, können nicht verwertet werden. Nicht verwertbar sind weiter die Aussagen, die der Angeschuldigte in der Voruntersuchung auf Vorhalt der als Zufallsfunde nicht genehmigten Protokolle der Telefonüberwachung gemacht hat.

Gehilfenschaft zum Verkauf von Betäubungsmitteln oder Befördern von Betäubungsmitteln durch einen Taxifahrer: Wenn die Beförderung eines Fahrgastes, der Drogen auf sich trägt, als normale Alltagshandlung qualifiziert wird, dann entfällt eine Gehilfenschaft. Wenn die Taxifahrten nicht mehr als normale Alltagshandlungen qualifiziert werden können, dann liegt ausschliesslich die selbstständige Tathandlung des Beförderns vor. Der Nachweis, für den Angeschuldigten sei erkennbar gewesen, dass die Transporte in seinem Interesse gewesen seien, ist vorliegend nicht erbracht worden.

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Generalprokuratur wurde vom Bundesgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010).

SK-Nr. 09/176
publ. Okt. 09
(PDF, 36 KB, 7 Seiten)

Bestimmung der Höhe des Tagessatzes. Da die Angeschuldigte vollumfänglich von ihrem Ehemann unterstützt wird, erscheint es sachgerecht, ihr bei der Bemessung der Tagesatzhöhe 40 % des Nettoeinkommens des verdienenden Ehemanns anzurechnen, zumal auch keine Kinder im Haushalt leben (E. III 4.2 c).

3. Quartal 2009

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 08/401
publ. Sept. 09
(PDF, 46 KB, 7 Seiten)

Anders als bei Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bleibt nach Art. 304 StGB straflos, wer durch das Legen von Spuren usw. vortäuscht, dass ein Delikt begangen wurde, ohne dies gegenüber einer Behörde explizit zu behaupten.

SK-Nr. 08/504
publ. Aug. 09
(PDF, 21 KB, 4 Seiten)

Der klare Wortlaut von Art. 63b Abs. 2 StGB schliesst die Abänderung einer altrechtlichen Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe aus. Bei Aussichtslosigkeit der angeordneten ambulanten Massnahme kann nur noch zwischen einer stationären Massnahme und dem Vollzug der Freiheitsstrafe ausgewählt werden.

SK-Nr. 08/484
publ. Aug. 09
(PDF, 18 KB, 4 Seiten)

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Frage der qualifizierten Begehungsform dieser Tatbestände beim Einsatz eines Messers mittlerer Grösse:

Ein Messer mittlerer Grösse ist ohne Weiteres geeignet, durch einen relativ kleinen Schnitt am Hals eine lebensbedrohliche Situation herbeizuführen. Unter diesen Umständen hat der Angeschuldigte einen gefährlichen Gegenstand eingesetzt und in Kombination mit der fortdauernden Bedrohung mit dem Messer am Hals des Opfers die geforderte Intensität für eine qualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung erfüllt.

SK-Nr. 08/468
publ. Juli 09
(PDF, 9 KB, 2 Seiten)

Der sexuelle Charakter einer Handlung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

SK-Nr. 08/203
publ. Juli 09
(PDF, 20 KB, 5 Seiten)

Die Kombination von Geldstrafe und Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB darf nicht zu einer Straferhöhung führen. In Fallkonstellationen mit Schnittstellenproblematik ist aber bei der Festsetzung der sog. Denkzettelbusse darauf zu achten, dass die gebotene Busse ihre Wirkung nicht verfehlt und es nicht zu einer Inkohärenz im Strafsystem kommt. Die Verbindungsbusse muss dabei gegenüber der Geldstrafe in ihrer Höhe nicht untergeordnet sein und darf diese sogar übersteigen (E. IV. 2.2 b).

SK-Nr. 08/370
publ. Juli 09
(PDF, 22 KB, 5 Seiten)

Verurteilung wegen Menschenhandels in Mittäterschaft:

Mittäterschaft liegt auch dann vor, wenn einer der beiden Angeschuldigten bei der Beschaffung einer „neuen Prostituierten“ für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb im Ausland weilte und über den Handel nur telefonisch oder per SMS informiert wurde. Er muss sich die Handlungen seines Geschäftspartners anrechnen lassen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass er dessen Entschluss mitgetragen hat.

Der objektive Tatbestand des Menschenhandels ist erfüllt, weil sich die betroffene Frau aufgrund ihres sehr jungen Alters (18.5 Jahre) nicht ausmalen konnte, was es heisst, als Prostituierte zu arbeiten. Damit fehlte es an einer gültigen Einwilligung zur Ausübung der Prostitution.

2. Quartal 2009

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 08/284
publ. Juni 09
(PDF, 30 KB, 6 Seiten)

Der telefonisch veranlasste Beizug von Zivilakten für ein laufendes Ermittlungsverfahren durch den Untersuchungsrichter ist als verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung der Strafverfolgungsbehörde zu werten.

SK-Nr. 07/350
publ. Mai 09
(PDF, 34 KB, 6 Seiten)

L’art. 28 al. 1 LASoc stipulant que les personnes sollicitant l’aide sociale doivent  informer le service social de leur situation personnelle et économique et lui communiquer immédiatement tout changement ne suffit pas à les placer dans une position de garants, nécessaire pour que l’ommission constitue une tromperie sanctionnée par l’art. 146 CPS. Pour remplir les conditions d’une escroquerie, la dissimulation doit procédér d’un acte concret sinon seule la loi sur l’assurance sociale est applicable.

SK-Nr. 08/412
publ. Mai 09
(PDF, 19 KB, 4 Seiten)

Bei der Festlegung des durchschnittlichen Zinssatzes für die Berechnung des Vermögensertrages ist davon auszugehen, dass ein normal kalkulierender Mensch ein Millionenvermögen nicht auf einem Sparkonto lagert, sondern gewinnbringender einsetzt. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass Vermögen in aller Regel längerfristig über einen Horizont von mehreren Jahren angelegt wird. Im Ergebnis ging die Kammer von einem Ertragsatz von 5% aus (E. II. 2.3.1.).

SK-Nr. 08/403
publ. Mai 09
(PDF, 21 KB, 4 Seiten)

Verzicht auf die Anwendung des Asperationsprinzips im Zusammenhang mit der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. II. D.).

SK-Nr.08/224
publ. Mai 09
(PDF, 65 KB, 12 Seiten)

Die Angeschuldigten haben auf zwei bekannten Internetauktionsplattformen elektronische Geräte zum Verkauf angeboten und entsprechende Vorauszahlungen entgegengenommen, ohne im Besitz dieser Waren gewesen zu sein und überhaupt bebsichtigt zu haben, diese jemals zu liefern. Das konkrete Vorgehen der Angeschuldigten war nur geeignet, solche Bieter der Internetauktionen zu Vorauszahlungen zu veranlassen, die geradezu leichtsinnig handelten und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachteten, welche bei den Teilnehmern von solchen Plattformen als bekannt vorausgesetzt werden können. Mit Blick auf die überwiegende Opfermitverantwortung fehlt es damit am objektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist, weshalb die Kammer die Angeschuldigten vom Vorwurf des Betruges nach Art. 146 StGB freigesprochen hat (E. III). Berücksichtigung des  prozessualen Verschuldens im Kostenpunkt (E. VII A und B).

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Generalprokuratur wurde vom Bundesgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009).

SK-Nr. 08/391
publ. Mai 09
(PDF, 21 KB, 4 Seiten)

Bildung einer Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62a Abs. 2 StGB unter Anwendung von Art. 49 StGB bzw. unter Berücksichtigung des sog. Asperationsprinzips aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 62a Abs. 2 StGB, insbesondere um zu verhindern, dass sich verschiedene kurze Strafen ansammeln, deren kumulierter Vollzug nach einer bestimmten Zeit unter spezialpräventiven Gesichtspunkten fragwürdig sein könnte (E. IV./B.).

Die 1. Strafkammer hat im Urteil SK 2008/403 vom 5. Februar 2009 hinsichtlich der Frage der Bildung einer Gesamtstrafe anders entschieden. Das Urteil ist ebenfalls publiziert (vgl. inzwischen BGer 6B_765/2008).

SK-Nr. 08/363
publ. April 09
(PDF, 12 KB, 2 Seiten)

Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe. In der Lehre ist umstritten, ob Geldstrafen und Freiheitsstrafen gleichartige Strafen i. S. von Art. 49 StGB sind. Die Kammer verneint gestützt auf BGE 134 IV 60, Erw. 8.4 (bestätigt im Entscheid 6B_786/2007 vom 27. Juni 2007), die Gleichartigkeit von Freiheits- und Geldstrafe. I.c. fehlt es an einer expliziten Gesetzesgrundlage, um für das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da Art. 23 Abs. 1 ANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536) ausschliesslich die Geldstrafe vorsieht. Die Kammer bestätigt deshalb die erstinstanzlich vorgenommene Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. IV./2.).

1. Quartal 2009

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 08/310 + 324
publ. März 09
(PDF, 25 KB, 5 Seiten)

Fahren unter Drogeneinfluss. Bei der Kontrolle der Fahrfähigkeit ist das sog. „3-Säulen-Prinzip“ zu beachten. Dieses besagt, dass die polizeilichen Feststellungen, der Befund des untersuchenden Arztes sowie die Beurteilung des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit massgebend sind (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV] vom 28. März 2007, SR 741.013; E. II. 6.1, E.II.6.2 lit. a). Einseitig auf die ärztlichen Befunde anlässlich der Blutentnahme abzustellen, ist demnach unzulässig (E. III. 6.2 lit. b). Weicht der Richter von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat er dies zu begründen. Dabei darf er nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen (E. 6.3).

SK-Nr. 08/164
publ. Feb. 09
(PDF, 37 KB, 6 Seiten)

Für das Vorliegen eines „Tragens“ einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG) ist die „Griffnähe“ entscheidend, wobei die relativ rasche Einsatzmöglichkeit der Waffe genügen muss (E. III. 1.).

Ein Personenschutzauftrag liegt nach allgemeinem Sprachverständnis nur vor, wenn es um den Schutz von einer Drittperson (sog. „Bodyguard“-Situation) geht (E. III. 2.).

SK-Nr. 08/228
publ. Jan. 09
(PDF, 24 KB, 4 Seiten)

Berechnung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe, Berücksichtigung des Vermögens. Bei durchschnittlichem Einkommen ist die Substanz des Vermögens nicht zu berücksichtigen, dagegen der Vermögensertrag. Fehlen Angaben des Angeschuldigten, darf von einem hypothetischen, geschätzten Vermögensertrag von 2 Prozent ausgegangen werden (Erw. 4.B.b).

SK-Nr. 08/428
publ. Jan. 09
(PDF, 13 KB, 3 Seiten)

Die Verletzung von Art. 40 Abs. 2 lit. a JStG (amtliche Verteidigung) bildet einen absoluten Kassationsgrund, bei welchem die Kausalität nicht zu prüfen ist (E. 4.).

4. Quartal 2008

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 08/109
publ Dez. 08
(PDF, 59 KB, 9 Seiten)

Acte de contrainte par le fait d’avoir parqué un véhicule privé sur le pont d’accès à une usine, et ne l’avoir pas déplacé ultérieurement, empêchant ainsi l’ayant droit d’accéder aux stocks qu’il désirait acheminer à un autre endroit.

SK-Nr. 08/362
publ. Dez. 08
(PDF, 15 KB, 3 Seiten)

Bei Verurteilungen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist generell auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten, wenn die Unterhaltspflichten des Angeschuldigten auch nach dem Urteil fortdauern (E. II. 7.).

SK-Nr. 08/259
publ. Dez. 08
(PDF, 18 KB, 4 Seiten)

Das Verhalten des Angeschuldigten war vom Bemühen, für seinen Kiosk das Überleben zu sichern, getragen. Die Weiterführung des Kiosks erfolgte im normalen Rahmen ohne Extravaganzen. Mit dieser Vorgehensweise verstiess der Angeschuldigte nicht in krasser Weise gegen rational-ökonomische Prinzipien und benutzte auch nicht leichtfertig einen Kredit, weshalb der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erfüllt war (vgl. E. IV. 5.).

SK-Nr. 07/473
publ. Dez. 08
(PDF, 10 KB, 2 Seiten)

Bei der Strafzumessung sind innerhalb der verschuldensangemessenen Strafe auch die Auswirkungen der Sanktion auf das künftige Berufsleben des Täters zu berücksichtigen (Folgeberücksichtigung).

SK-Nr. 08/159
publ. Okt. 08
(PDF, 40 KB, 8 Seiten)

Wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen (vgl. Art. 392 Abs. 2 ZGB), kann der gesetzliche Vertreter die unmündige Person in dieser konkreten Situation nicht rechtsgültig vertreten.
Ein unter Interessenkollision erfolgter Rückzug der Privatklage der unmündigen Person durch den gesetzlichen Vertreter bleibt für die unmündige Person unverbindlich. Die unmündige Person ist weiterhin als Privatklägerin im Strafverfahren zuzulassen.

SK-Nr. 08/145
publ. Okt. 08
(PDF, 22 KB, 4 Seiten)

Lebt der Angeschuldigte aufgrund seines geringen Einkommens nahe am Existenzminimum, ist sein Nettoeinkommen um mehr als den im Berechnungsformular der KSBS angegebenen Pauschalabzug von 20-30 % zu reduzieren (vorliegend Reduktion um insgesamt 70 % / 50% aufgrund des tiefen Einkommens, 20 % aufgrund der Anzahl der Tagessätze). Bei einem tiefen Tagessatz ist es sachgerecht eine feinere Abrundung in 5er Schritten vorzunehmen. Die Höhe des Tagessatzes wurde daher vorliegend auf Fr. 25.00 festgesetzt (E. II 3 D).

SK-Nr. 08/177
publ. Okt. 08
(PDF, 43 KB, 7 Seiten)

Bei der Frage, welche Vorteile als geringfügig und sozial adäquat gelten, kommt es auf die Umstände an. Die Messung des Betrages am Auftragsvolumen entspricht nicht der ratio legis.

Die Annahme des nicht gebührenden Vorteils muss überdies „im Hinblick auf die Amtsführung“ erfolgen, d.h. sie muss geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Dem Vorteilsempfänger muss im Verhältnis zum Vorteilsgewährer Entscheidkompetenz zustehen.

3. Quartal 2008

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 07/445
publ. Sept. 08
(PDF, 23 KB, 4 Seiten)

Erzielt ein Täter kein Einkommen, ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf das hypothetische Einkommen, das er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheitszustands erzielen könnte, abzustellen. Das ermittelte strafrechtliche Nettoeinkommen ist um familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten, denen der Täter tatsächlich nachkommt, zu reduzieren (E. III. 3.3 b).

SK-Nr. 07/357
publ. Sept. 08
(PDF, 29 KB, 5 Seiten)

Indem B. nichts unternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt. Durch ihr pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässige Züchtigung der Kinder durch ihren Ehemann bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische Entwicklung ihrer Söhne (E. II. C. 3.).

Eine Geldstrafe ist nicht gerechtfertigt, weil bei einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Eltern-/Kindverhältnis die Sanktionierung in hohem Masse vom Gesichtspunkt der präventiven Effizienz geprägt sein muss. Der Angeschuldigten ist mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass es sich bei dem von ihr begangenen Delikt nicht um eine innerfamiliäre Angelegenheit handelt, bei der die staatliche Einmischung schlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abgegolten werden kann (E. III. 4. b.).

SK-Nr. 08/170
publ. Sept. 08
(PDF, 26 KB, 5 Seiten)

Die Vorinstanz hat bezüglich des Anstaltenstreffens zum Verkauf bzw. des Verkaufs von Drogen durch den Angeschuldigten auf weitere Beweismassnahmen verzichtet und sich einzig auf die Anzeige gestützt, ohne den polizeilichen Anzeiger zu befragen. Es ist unklar, was mit den Papierbrieflein aus Lottoscheinen passiert ist, welche nicht sichergestellt wurden, auf die sich die Vorinstanz aber trotzdem gestützt hat. Das Unterlassen der Befragung von Belastungszeugen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weshalb die Kammer das Urteil aufhob.

SK-Nr. 08/80
publ. Juli 08
(PDF, 24 KB, 5 Seiten)

Der subjektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG ist vorliegend nicht erfüllt, da der Angeschuldigte aufgrund seines redlichen Bemühens um die Beschaffung der Identitätspapiere nicht billigend in Kauf genommen hat, weiterhin rechtswidrig in der Schweiz zu verweilen. Gelingt es einer Person mit asylrechtlichem Nichteintretensentscheid trotz aktiver Mitwirkung nicht, die für die Ausreise erforderlichen Papiere zu beschaffen, fehlt es ihr an der nötigen Tatmacht, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen (E. III. 3. b.).

SK-Nr. 07/460
publ. Juli 08
(PDF, 20 KB, 4 Seiten)

Im Stadium der Neubeurteilung ist keine Beschränkung der Appellation mehr möglich. Art. 342 StrV lässt sich nicht analog anwenden.

SK-Nr. 07/229
publ. Juli 08
(PDF, 26 KB, 5 Seiten)

Die aus der Telefonkontrolle gewonnenen Erkenntnisse waren im konkreten Fall verwertbar trotz des Umstands, dass die Personalien der TK-Übersetzer nicht bekannt gegeben worden waren. Die Nichtbekanntgabe war gerechtfertigt wegen der ernsthaft zu befürchtenden Gefährdung der Übersetzer an Leib und Leben sowie wegen der Verwirkung des Rechts auf Ablehnung der TK-Übersetzer. Indem sich die Angeschuldigten anlässlich der zahlreichen Einvernahmen auf die Übersetzung durch die gleichen Personen stillschweigend eingelassen haben, haben sie den Anspruch auf spätere Ablehnung eben dieser Übersetzer verwirkt. Das Interesse der Angeschuldigten an einer Bekanntgabe der Personalien war daher geringer zu gewichten als das private Interesse der Übersetzer auf körperliche und geistige Integrität. Hinzu kommt das öffentliche Interesse von Polizei und Strafverfolgungsbehörden, auch in anderen Verfahren die betreffenden Übersetzer wieder beiziehen zu können.

SK-Nr. 07/316
publ. Juli 08
(PDF, 17 KB, 4 Seiten)

Nach dem bernischen Strafverfahren ist eine Anschlussappellation der Privatklägerinnen im Strafpunkt nicht zulässig (Art. 340 StrV). Diese Regelung verstösst, wenn der Privatklägerschaft Opferqualität zukommt, gegen Art. 8 Abs. 1 OHG und damit gegen Bundesrecht. Zulassung der Anschlussappellation der Privatklägerinnen gestützt auf das OHG.

2. Quartal 2008

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 07/451
publ. Juni 08
(PDF, 34 KB, 6 Seiten)

Die Vulnerabilität, welche der Psychose des Verurteilten zu Grunde liegt, schliesst Behandlung und Verminderung der Rückfallsgefahr nicht aus. Sie bedeutet lediglich, dass die Psychose nicht geheilt und die Rückfallsgefahr nicht völlig eliminiert werden kann. Dies ist jedoch der paranoiden Schizophrenie immanent und darf nicht als mangelnde Therapierbarkeit ausgelegt werden. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht sind mögliche Behandlungsmethoden zu berücksichtigen. Ein Behandlungshorizont darf einbezogen, aber nicht auf 5 Jahre begrenzt werden.

SK-Nr. 06/87
publ. Mai 08
(PDF, 120 KB, 11 Seiten)

Verletzten die beiden Journalisten mit ihrer Publikation über das interne Abstimmungsverhalten des Regierungsrates den Tatbestand von Art. 293 StGB? In EMRK-konformer Auslegung dieser Bestimmung ist von einem materiellen Geheimnisbegriff und der Erforderlichkeit einer Interessenabwägung auszugehen (E. III. 3.4). Konkrete Interessenabwägung (E. III. 3.5).

SK-Nr. 07/380
publ. April 08
(PDF, 34 KB, 4 Seiten)

Keine analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 4 StGB (Einspruchsmöglichkeit gegen Rückzug des Strafantrags) auf die Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a StGB.

SK-Nr. 07/356
publ. April 08
(PDF, 45 KB, 5 Seiten)

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der bedingte Strafvollzug nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung gilt ebenso für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Besonders günstige Umstände lagen in casu nicht vor. Demgegenüber bestand in Anwendung der Mischrechnungspraxis nach altem Recht die Möglichkeit des bedingten Vollzugs. Das neue Recht erwies sich somit nicht als lex mitior, ergo kam das alte Recht zur Anwendung.

WSG-Nr. 07/8
publ. April 08
(PDF, 21 KB, 4 Seiten)

Kriterien für die Abgrenzung Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Subsidiarität der Freiheitsstrafe nach neuem Recht: Aussprechung einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total ausmachend CHF 12'000.00 (Probezeit von 3 Jahren).

1. Quartal 2008

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 07/175
publ. März 08
(PDF, 83 KB, 9 Seiten)

Der Reiterin, deren Pferd ausschlug und dabei einem 7-jährigen Knaben schwere Kopfverletzungen zufügte, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Das Reiten auf dem sowohl Reitern als auch dem Forstverkehr zugänglichen Waldweg, auf dem auch Schlittler unterwegs waren, stellte ein erlaubtes Risiko dar. Dass das Pferd in der betreffenden Situation aus Furcht ausschlug, liegt in seiner Natur und war durch die Reiterin unter den gegebenen Umständen nicht zu verhindern. Trotz ihrer mehrmaligen Warnrufe, anzuhalten, fuhr der sich von hinten mit seinem Bob nähernde K. weiter. Weder ein Ausweichen noch ein Wenden mit dem Pferd noch die Flucht nach vorn waren aufgrund der Platzverhältnisse möglich.

SK-Nr.07/238
publ. März 08
(PDF, 86 KB, 9 Seiten)

Keine Asperation bei Gesamtstrafen: Bei einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m Art. 49 StGB kann es nicht darum gehen, einen bedingt vorbestraften und in der Probezeit erneut delinquenten Angeschuldigten mit einer tieferen Strafdauer als der Summe der schuldangemessenen Strafe für die neuen Delikte und der widerrufenen (rechtskräftigen) Strafe zu belohnen. Vielmehr soll die Möglichkeit der Gesamtstrafe in der Konstellation einer neuen Strafe in Kombination mit einer widerrufenen Strafe sicherstellen, dass nach Änderung der Strafart bei der widerrufenen Strafe eine einheitliche Strafart festgesetzt werden kann (Erw. IV/1).

Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe: Einzig betreffend der einfachen Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegenüber Beamten ist dem Angeschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren, hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand liegt ein Fall von Art. 19 Abs. 4 StGB vor (Erw. IV/3/e).

Die Ausfällung einer Geldstrafe ist auch möglich, wenn deren Vollzug ungewiss ist (Erw. IV/3/g/2).

SK-Nr. 07/132
publ. März 08
(PDF, 21 KB, 4 Seiten)

An der Voraussetzung der für eine stationäre Massnahme geforderten Erfolgsaussicht fehlt es nicht nur in denjenigen Fällen, wo die Untherapierbarkeit feststeht, sondern auch in denjenigen Fällen, wo kurz-, mittel- oder langfristig völlig offen ist, ob eine therapeutische Massnahme überhaupt rückfallpräventive Wirkungen entfalten könnte (vgl. Entscheid der 1. StrK 2007/89).

Der Gutachter hielt in casu fest, dass die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 bis 69 und 63 nStGB bei der beim Verwahrten festgestellten ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht ausreichen würde, um der Rückfallgefahr wirksam zu begegnen (pag. 291). Zwar wurde K. gemäss aktuellem Gutachten nicht jegliche Therapierbarkeit abgesprochen, doch der Gutachter Dr. med. Y. wies darauf hin, dass die Durchführung einer psycho-therapeutischen Arbeit tatsächlich als zwecklos zu sehen sei, wenn der Betroffene die Notwendigkeit dazu nicht erkennt und für die Durchführung der Therapie nicht motiviert ist. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Verwahrte, dass er keinen Therapiebedarf sieht. Die Kammer stellte fest, dass nicht mehr als eine vage Hoffnung, eine Therapie könnte bei K. dereinst doch noch Wirkung zeigen, besteht.

Die altrechtliche Verwahrung wird daher als neurechtliche weitergeführt.

SK-Nr. 07/299
publ. Feb. 08
(PDF, 91 KB, 9 Seiten)

Der Begriff des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG umfasst einerseits alle versuchten Delikte gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5, was zur Folge hat, dass die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 22 f. StGB hier wegfallen. Andererseits kriminalisiert er zusätzlich Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art. Nicht strafbar ist allein der Entschluss oder das bloss theoretische Abtasten einer Tat. Das Anstaltentreffen muss sich in Taten manifestieren, welche ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen.

Ob das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain unter die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG fällt kommt darauf an, ob im Zusammenhang mit diesem Anstaltentreffen effektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge vorhanden war oder nicht. Das ist eine Beweisfrage.

SK-Nr.07/187
publ. Feb. 08
(PDF, 93 KB, 9 Seiten)

Das Erfordernis des besonderen Schutzes als objektives Tatbestandselement der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) ist bei Computern erfüllt, wenn diese über einen Schutz mittels eines gängigen, marktüblichen Produkts mit genereller Eignung zum Schutz der Daten verfügen. Es ist nicht erfordlich, dass spezifisch gegen die eingetretene Bedrohung (vorliegend ging es um sogenannte "Trojaner"-Computerviren) Sicherungsmassnahmen getroffen wurden.

SK-Nr. 05/401
publ. Feb. 08
(PDF, 61 KB, 12 Seiten)

a)Die Verwertbarkeit von aufgezeichneten Telefongesprächen setzt grundsätzlich das korrekte Zustandekommen der betreffenden Protokolle voraus, weshalb nachvollziehbar sein muss, wie das Beweismittel produziert und ob die übersetzende Person über ihre Pflichten und die Straffolgen bei falscher Übersetzung belehrt worden ist.

b)Die Verwertung der aus der Telefonkontrolle gewonnenen Erkenntnisse gegen einen Angeschuldigten, bezüglich welchem im Zeitpunkt der Überwachung die Strafverfolgung unter dem Titel "unbekannte Täterschaft" eröffnet war, bedarf keiner nachträglichen Genehmigung als Zufallsfund.

Eine gegen dieses Urteil, soweit lit. b betreffend, gerichtete Beschwerde des Angeschudligten O. wurde vom Bundesgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.50/2008 vom 20. Juni 2008).

SK-Nr. 06/386
publ. Jan. 08
(PDF, 55 KB, 5 Seiten)

Mehrfach begangener unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. 5 UWG kann eine rechtliche Handlungseinheit darstellen, so dass die Strafantragsfrist erst mit der letzten Handlung zu laufen beginnt. Dasselbe gilt bezüglich der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB.

Frühere Entscheide

Geschäfts-Nr.

Regeste

SK-Nr. 07/349 (PDF, 71 KB, 8 Seiten)

Wird einem Angeschuldigten durch das psychiatrische Gutachten eine mittelgradig verringerte Zurechnungsfähigkeit attestiert, so ist grundsätzlich eine 50 %-ige Strafreduktion zu gewähren. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur in Ausnahmefällen möglich und ist einlässlich zu begründen.

Die Frage, ob der Angeschuldigte in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden soll, wurde sowohl von der Vorinstanz als auch von der Kammer bejaht. Auch von der Verteidigung war unbestritten, dass die ersten drei Voraussetzungen von Art. 61 StGB erfüllt waren. Einzig in Frage gestellt wurde, ob sich mit der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene der Gefahr weiterer Taten begegnen lasse, da der Angeschuldigte keine Massnahmemotivation zeigte.

SK-Nr. 07/309 (PDF, 95 KB, 10 Seiten)

Bei der Beurteilung eines Probezeitdelikts und der Frage eine Widerrufs ist die Mischrechnungspraxis auch nach Einführung des neuen AT StGB zu berücksichtigen (siehe auch SK-Nr. 2007/130). Auch einer unbedingten Geldstrafe kann eine (gewisse) Warnwirkung zukommen. Soll diese Mischrechnungspraxis angewandt werden, so soll nach Ansicht der 1. Strafkammer keine teilbedingte Gesamtstrafe ausgefällt werden. Vielmehr soll das Widerrufsverfahren getrennt durchgeführt werden und es ist entweder:

  • eine unbedingte Geld- (oder Freiheits-)strafe für die neuen Delikte mit Nichtwiderruf der Widerrufsstrafe allenfalls mit Verlängerung der Probezeit oder einer Verwarnung auszusprechen oder
  • eine bedingte Geld- (oder Freiheits-)strafe für die neuen Delikte mit Widerruf der Widerrufsstrafe allenfalls mit Konvertierung der alten Strafart in eine neue Strafart auszusprechen.

Damit eine nicht ungünstige Prognose für das Probezeitdelikt gestellt werden kann, kann beim Widerruf auf eine Änderung der Strafart verzichtet werden, d.h. der bedingte Vollzug einer Gefängnisstrafe kann widerrufen werden, ohne die Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe zu ändern (Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen StGB ist eine Kann-Vorschrift). Im Weiteren kann – um dem Verschulden des Angeschuldigten Rechnung zu tragen – für das Probezeitdelikt eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden. Weiter hat die Kammer festgehalten, dass die Asperation keinen Grund für das Aussprechen einer Gesamtstrafe darstellt.

SK-Nr. 07/176 (PDF, 89 KB, 9 Seiten)

Schuld und Tatfolgen erscheinen beim von Angeschuldigten begangenen Reisen ohne gültigen Fahrausweis gemäss Art. 51 Transportgesetz neben der ANAG-Widerhandlung geringfügig, weshalb in Anwendung von Art. 52 StGB auf die zusätzliche Auferlegung einer Übertretungsbusse verzichtet wird.

Bei der Strafzumessung gestützt auf den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG stellt sich insbesondere die Frage nach der Strafart. Von der Anordnung gemeinnütziger Arbeit ist bei abgewiesenen Asylbewerbern abzusehen. Eine Geldstrafe macht ebenfalls keinen Sinn, wenn zum vornherein feststeht, dass der Angeschuldigte diese nicht bezahlen kann. Unter den in Art. 41 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen ist die Aussprechung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe möglich, auch wenn die Strafdrohung von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG nicht auf Freiheitsstrafe, sondern auf Geldstrafe lautet.

Beim Widerruf der bedingten Vorstrafe kommt eine Gesamtstrafe nur bei Änderung der Strafart gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in Betracht.

SK-Nr. 07/135 (PDF, 42 KB, 5 Seiten)

Un permis N (requérant d’asile) est un titre authentique prouvant le dépôt par son titulaire d’une demande d’asile, sous un certain nom.

Dans la mesure où un livret N n’est nullement destiné à prouver l’exactitude de l’identité de son titulaire, il ne constitue pas un titre en rapport avec l’indication de l’identité qui figure sur le permis. En l’espèce, l’art. 253 n’est pas violé.

SK-Nr. 07/130 (PDF, 106 KB, 11 Seiten)

Die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 StGB setzt zwingend voraus, dass der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen und die Strafe in ihrer vollen Länge vollzogen wird. Der vorliegend durch die Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Vollzug der Gesamtstrafe bewirkt eine faktische Verkürzung der widerrufenen Strafe und ist unzulässig (E. III. 3). Bei dieser Konstellation hat eine formell getrennte Behandlung von Haupt- und Widerrufsverfahren zu erfolgen (E. III. 4). Frage der Anwendbarkeit der so genannten „Mischrechungspraxis“ auf Geldstrafen (E. III. 6.)

SK-Nr.07/98 (PDF, 121 KB, 12 Seiten)

Wird im Gutachten eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt, so handelt es sich dabei um eine fachliche Einschätzung, von der nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden darf. Das Gericht hat bei der Strafreduktion nicht die Wahl zwischen leicht (25%) oder mittel (50%), vielmehr muss die Reduktion dazwischen liegen (37, 5%).

Neurechtlich setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB Behandlungsunfähigkeit voraus, wobei sich die Behandelbarkeit in erster Linie nach den strafrechtlich relevanten Zielen eines straffreien Verhaltens und der Resozialisierung des Betroffenen beurteilt. Die Verwahrung von behandelbaren, gefährlichen, psychisch gestörten Tätern ist somit nicht mehr möglich. Bei derartigen Tätern ist neu nach Art. 59 Abs. 3 StGB (stationäre Massnahme) zu verfahren. Die Therapie ist in einer geschlossenen Einrichtung, gegebenenfalls in einer Strafanstalt, durchzuführen.

SK-Nr. 07/96 (PDF, 107 KB, 10 Seiten)

Auch nach neuem Recht ist zu verlangen, dass der Richter für die Zusatzstrafe lediglich die Möglichkeit hat, eine Strafart zu wählen, welche mit der Gesamtstrafe in Einklang steht. Damit wird zwar der Grundsatz verletzt, wonach nur ausnahmsweise auf (unbedingt auszusprechende) Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten erkannt werden darf. Wenn der Täter aber weder benachteiligt noch besser gestellt werden soll, sind bei der Zusatzstrafenbildung systembedingte Kompromisse und Ungereimtheiten unvermeidlich (Erw. IV/3/d). Ausgehend von einer Gesamtstrafe von 15 Monaten zog die Kammer 11 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe ab, die bereits in rechtskräftigen Entscheidungen ausgefällt worden waren und verurteilte den Angeschuldigten zu einer Zusatzstrafe von 100 Tagen.

Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB: Dem Angeschuldigten musste aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie der mangelnden sozialen und beruflichen Integration explizit eine schlechte Prognose gestellt werden. Ausserdem war zu erwarten, dass eine Geldstrafe beim massiv überschuldeten Angeschuldigten (Lohnpfändung) nicht hätte vollzogen werden können, bezüglich der Strafart der gemeinnützigen Arbeit fehlte die Zustimmungserklärung des Angeschuldigten (Erw. IV/3/e).

SK-Nr. 07/68 (PDF, 117 KB, 11 Seiten)

Neues Recht erwies sich vorliegend aufgrund der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen von 36 Monaten als milder.

Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren kann die bekannte und in der Praxis anerkannte Warnwirkung eines (teilweisen) Strafvollzugs auch im Rahmen des teilbedingten Vollzugs berücksichtigt werden.

Auch ein vom Gesetz vorgeschriebener Teilvollzug kann grundsätzlich Warnwirkung haben und sich entsprechend spezialpräventiv auswirken. Bei Strafen (über zwei Jahren), die von Gesetzes wegen nicht vollständig bedingt erlassen werden können, wird man also diese Warnwirkung bei der Festsetzung der Dauer der zu vollziehenden Strafe nicht ignorieren können. Es werden also spezialpräventive Gesichtspunkte im Auge behalten werden müssen, die bei der Aufteilung der Strafe in den zu vollziehenden und aufzuschiebenden Teil je nach konkretem Fall mitberücksichtigt werden dürfen. In erster Linie gilt es aber bei Strafen über zwei Jahren – anders als bei Strafen, die auch vollständig bedingt ausgesprochen werden können – entsprechend der Vorgabe im Gesetz, dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob der zu vollziehende Strafteil eher beim gesetzlichen Minimum (6 Monate) oder Maximum (die Hälfte der Strafe) festzusetzen ist.

Im konkreten Fall wurden Freiheitsstrafen von 36 Monaten ausgefällt mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf einem Teil von 24 bzw. 18 Monaten. Der zu vollziehende Teil von 12 resp. 18  Monaten war nach Anrechnung der Untersuchungshaft vollständig bzw. teilweise verbüsst.

SK-Nr. 07/16 (PDF, 27 KB, 5 Seiten)

Im konkreten Fall der Schuldigerklärung wegen Drohung erweist sich die altrechtliche Busse von Fr. 500.-- mit Löschbarkeit nach einem Jahr als mildere Sanktion, weil nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) ausgesprochen würde und zudem die neurechtliche Sanktion im Strafregister nicht vorzeitig löschbar wäre.

Eine von K. eingereichte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 24. September 2007 abgewiesen.

SK-Nr. 06/539 (PDF, 67 KB, 7 Seiten)

Zuständige Behörde für den Entscheid über die Rückversetzung nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug ist ab 1. Januar 2007 das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht (vorher Strafvollzugsbehörde).

Auf die bedingte Entlassung und deren Widerruf (= Rückversetzung in den Strafvollzug) ist materiellrechtlich in jedem Fall neues Recht anwendbar (BGE 133 IV 201), auch bei Urteilen, die vor dem 1. Januar 2007 ausgesprochen worden sind.

Vorliegend wurde von einer Rückversetzung abgesehen.

SK-Nr. 06/534 (PDF, 35 KB, 3 Seiten)

Le présent jugement intervient sous l’égide de la révision de la partie générale du Code pénal et de la nouvelle loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs (DPMin), tous deux entrés en vigueur au 01.01.2007.

Dans la mesure où les infractions imputées au prévenu ont été commises avant l’entrée en vigueur de ces nouvelles dispositions légales, il sied de déterminer le droit le plus favorable à l’accusé, en application du principe de la lex mitior. Le nouveau droit pénal des mineurs est moins favorable au mineur qui avait 16 ans le jour de l’infraction. En l’espèce, le prévenu encourt une peine maximale de privation de liberté d’un an, comme par le passé. Dès lors que le résultat est le même que l’on applique le nouveau ou l’ancien droit, il convient de donner la préférence au droit en vigueur au moment des infractions, en vertu du principe de la non-rétroactivité des lois (cons. IV.1.).

En droit pénal des mineurs, la peine vise un but éducatif particulièrement marqué. Elle doit être fixée en considération de l’âge et de la personnalité du délinquant; sa culpabilité n’entre en ligne de compte qu’en second lieu (cons. V. 1.).

SK-Nr. 06/512 (PDF, 141 KB, 14 Seiten)

Anklagegrundsatz: Wenn der Angeschuldigte wegen „Veruntreuung, evtl. teilweise Versuchs dazu, evtl. Betrugs“ alternativ überwiesen ist, so darf das urteilende Gericht diesen nicht wegen Veruntreuung und Betrug schuldig sprechen, da dies einer unzulässigen Doppelverurteilung gleichkommt (E. III./1./1.1).

Frage der Opfermitverantwortung beim Betrug (Art. 146 StGB): Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt, weswegen vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint wurde (E. III./1./1.4/b).

Anwendbares Recht und lex mitior: Das neue Recht erweist sich vorliegend als milder, weil dieses die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe vorsieht, welche bei einer Beurteilung nach altem Recht nicht bestanden hätte (E. V./1./1.1).

SK-Nr. 06/481 (PDF, 62 KB, 7 Seiten)

Unterschreiten des für die Bemessung der Geldstrafe in den VBR-Richtlinien vorgesehenen Minimalansatzes von Fr. 30.00: Der Verteidiger beantragte angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten, den Tagessatz auf symbolische Fr. 5.00 pro Tag festzulegen. Die Kammer kam diesem Antrag u.a. deshalb nicht nach, weil jede Sanktion nach einer gewissen „Ernsthaftigkeit“ verlangt und die Sanktion für ein Verbrechen oder Vergehen bei einem Tagessatz von weniger als Fr. 30.00 grundsätzlich an Sinn und Inhalt verliert (Erw. IV/4/b).

Busse für Übertretung: Das Verbot der reformatio in peius ist nicht verletzt, wenn eine bereits erstinstanzlich ausgefällte Busse erhöht wird, dagegen die ebenfalls verhängte Haftstrafe wegfällt (Erw. IV/4/d).

SK-Nr. 06/467 (PDF, 32 KB, 4 Seiten)

Le nouveau droit pénal est en principe plus favorable à l’inculpé que l’ancien droit. Toutefois, la détermination du droit applicable doit se faire selon la méthode concrète.

La peine est fixée selon la culpabilité de l’auteur, la gravité de la faute étant alors déterminante.

Les critères développés par la Section de la probation et formes d’exécution des peines sont repris par la Cour pour déterminer si la peine peut être convertie en travail d’intérêt général (TIG). Le justiciable qui en fait la demande, n’a pas un droit à se voir infliger un TIG en lieu et place d’un autre genre de peine.

Selon le principe de la «Mischrechnung» développé sous l’ancien droit et toujours applicable, il peut être tenu compte du sursis qui sera révoqué dans une procédure parallèle pour assortir la nouvelle peine du sursis.

SK-Nr. 06/461 (PDF, 33 KB, 5 Seiten)

Der Grundsatz "Spezialprävention vor Sühne", der bei Grenzfällen zum bedingten Strafvollzug zur Anwendung kommen kann, ist nicht so weitreichend zu verstehen, dass er auch bei Grenzfällen zum teilbedingten Strafvollzug (3 Jahre) angewendet werden könnte, da dies dem Grundsatz zuwiderlaufen würde.

SK-Nr. 06/445 (PDF, 52 KB, 6 Seiten)

Das Einreichen einer gefälschten Schadensliste bei einer Versicherung stellt Versicherungsbetrug dar. Die Arglist ist durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Versicherung begründet, da der Brand alles zerstört hat.

Eine bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse ist milder als eine bedingte Freiheitsstrafe.

SK-Nr. 06/379 (PDF, 81 KB, 17 Seiten)

Vergleich altes/neues Recht: Verneinung des bedingten und teilbedingten Vollzugs. Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe.

SK Nr. 06/375 (PDF, 146 KB, 30 Seiten)

Die 3. Strafkammer hatte sich vorliegend in erster Linie mit einem Fall unzulässiger Methoden beim Betrieb von Kontaktbars bzw. Bordellen mit ausländischen Frauen aus wirtschaftlich schwachen Ländern (Förderung der Prostitution) zu befassen. Zudem hatte die 3. Strafkammer den Fall in Bezug auf den Angeschuldigten M. auch unter dem Aspekt des Menschenhandels zu beurteilen.

Die Hauptstrafen wurden von der 3. Strafkammer herabgesetzt.

SK-Nr. 06/363 (PDF, 228 KB, 19 Seiten)

Unbefugte Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten i.S.v. Art. 35 DSG: Lässt ein Haftpflichtversicherer bei einem externen Arzt ohne Einwilligung des Geschädigten ein Aktengutachten erstellen, bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes.
(E. III. 1)
Verletzt der Aktengutachter durch Erstattung des Gutachtens an seinen Auftraggeber das ärztliche Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB? (E. III. 2).

SK-Nr. 06/298 (PDF, 104 KB, 21 Seiten)

Wer einen Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio. von einer Privatperson ohne Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des Grundgeschäfts und ohne schriftliche Quittung zwecks Einlösung (gegen eine Provision) übernimmt und den Check unter denselben Umständen und zum selben Zweck sogleich an eine weitere Privatperson weiterreicht, rechnet offensichtlich damit, dass am Ursprung dieser Kette ein Verbrechen gegen das Vermögen eines Dritten steht. Der Übernehmer/Übergeber macht sich damit sowohl der Hehlerei als auch der Geldwäscherei strafbar.

Das am 01.01.2007 in Kraft getretene Recht ist wegen der Möglichkeit der Aussprechung von Geldstrafen als lex mitior anwendbar. Kombination von altrechtlicher Einsatzstrafe mit neurechtlicher Zusatzstrafe.

Eine je von den Angeschuldigten W. und G. eingereichte Strafrechtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 24. September 2007 abgewiesen.

WSG-Nr. 06/12 (PDF, 74 KB, 7 Seiten)

Das Wirtschaftsstrafgericht erachtete 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt plus ein unbedingtes neurechtliches Berufsverbot im Sinne eines Gesamtpaketes für den Angeschuldigten als geringere Einschränkung als 24 Monate Gefängnis unbedingt und wendete in der Folge das neue Recht als lex mitior an (E VI.3. und 4).


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